Tz. 69
Stand: EL 86 – ET: 05/2016
"Ausl Eink" werden im KStG nicht definiert. Dass hierfür § 34d EStG heranzuziehen ist, ergibt sich aber aus dem Verweis des § 26 Abs 1 S 1 Nr 1 KStG auf Teile des § 34c EStG. Denn § 34d EStG definiert ausdrücklich (Wortlaut "im Sinne des") für § 34c Abs 1 bis 5 EStG den dort verwendeten Begriff der ausl Eink. Beide Vorschriften folgen damit dem gleichen Begriffsverständnis (ebenso zB s Pohl, in Blümich, § 26 KStG Rn 21 mwNachw; s Staats, in R/H/N, KStG, § 26 Rz 51). Dadurch dass § 34d EStG im Zusammenspiel mit §§ 34c EStG, 26 KStG eine Begrenzung auf bestimmte ausl Eink vornimmt, schützt sich der dt Gesetzgeber legitimerweise mittelbar davor, dass er eine allzu extensive Besteuerung ausl Fiscii durch Gewährung inl Vorteile gewissermaßen ausgleichen muss. Zur fehlenden Bedeutung des § 34d EStG für die Anrechnungsmöglichkeit in DBA-Fällens Tz 210 und Tz 215; zur angeblichen Bedeutung des § 34d EStG für Zwecke der Höchstbetragsberechnung s Tz 151 und Tz 166.
Tz. 70
Stand: EL 86 – ET: 05/2016
Der Begriff der ausl Eink unbeschr Stpfl iSd § 34d EStG ist nicht etwa eine spiegelbildliche Umkehrung der inl Eink beschr Stpfl iSd § 49 EStG. Dies erklärt sich aus der unterschiedlichen Zweckrichtung der Vorschriften: Während § 49 EStG die Eink mit für eine beschr StPflicht hinreichendem Inl-Bezug von den übrigen Eink abgrenzt – und deswegen zT eher weit formuliert ist – grenzt § 34d EStG diejenigen ausl Eink, für die Anrechnung oder Abzug ausl St in Betracht kommt, von den übrigen Eink ab (aber auch s § 26 Abs 1 S 1 Nr 1 KStG iVm § 34c Abs 3 EStG und dazu s Tz 290, 293). Dem entspr es, dass § 34d EStG zuweilen enger ist als § 49 EStG für den umgekehrten Fall. Für die meisten Eink besteht aber letztlich (spiegelbildlich) sachliche Übereinstimmung.
Tz. 71
Stand: EL 81 – ET: 08/2014
Zu den einzelnen Alt der ausl Eink iSd § 34d EStG wird auf die einschlägigen Kommentierungen verwiesen (auch s Tz 79 zu einem Bsp). Allgemein ist Folgendes hervorzuheben:
Tz. 72
Stand: EL 86 – ET: 05/2016
Häufig findet man in Lit (zB s Pohl, in Blümich, § 26 KStG Rn 21a; s Müller-Dott, in F/W/B, § 26 KStG Rn 41.2; s Geurts, in E & Y, § 26 Rn 56; s Lieber, in H/H/R, § 26 KStG Rn 24) und Rspr (s Urt des BFH v 09.04.1997, BStBl II 1997; 657) Äußerungen, nach denen § 34d EStG der sog isolierenden Betrachtungsweise folgen soll. Diese gilt in § 49 EStG kraft dessen Abs 2. Mit § 49 Abs 2 EStG kann die Regelung des § 34d EStG aber nicht direkt verglichen werden. Bei Letzterer ist nicht wie bei § 49 Abs 2 EStG bestimmt, dass "Besteuerungsmerkmale außer Betracht" bleiben. Vielmehr enthält § 34d EStG an mehreren Stellen Regelungen, die letztlich nur dem Subsidiaritätsprinzip (s §§ 20 Abs 8 S 1, 21 Abs 3 EStG) Rechnung tragen. So bestimmt insbes § 34d Nr 2 letzter HS EStG der Sache nach, dass zB Eink aus KapV iSd § 34d Nr 6 EStG ausl (gew) Eink auch dann sind, wenn sie von einem Gewerbetreibenden erzielt werden, der keine ausl BetrSt in dem Staat hat, aus dem die Kap-Eink stammen. Es wird also nichts "hinweggedacht", sondern im Gegenteil etwas (zum Grundtatbestand der ausl BetrSt) hinzugefügt. Dem liegt die zutr Vorstellung zu Grunde, dass ein Gebilde, welches die Voraussetzungen des Gew erfüllt (bei Kö ggf auch nur wegen § 8 Abs 2 KStG), sein Welteinkommen immer aus Gew erzielt, der Gew also nicht etwa "an der Staatsgrenze halt macht". Es bedarf also einer solchen Regelung, um für die Anrechnungs- bzw Abzugsmöglichkeiten eine Gleichstellung von betrieblichen mit außerbetrieblichen Eink herzustellen. Zwar verfolgt § 49 Abs 2 EStG dieselbe Zweckrichtung. Jedoch ist die dortige Gesetzestechnik eine andere: Während § 49 Abs 2 EStG unterschiedslos für alle Eink iSd § 49 Abs 1 EStG gilt, finden sich in § 34d EStG nur an bestimmten Stellen (ua der og) entspr Einzelregelungen (ebenso hierzu s Tz 79 zu einem Bsp). Deswegen kann man nicht generell sagen, dass § 34d EStG der isolierenden Betrachtungsweise (bzw deren Umkehrung, s Staats, in R/H/N, KStG, § 26 Rz 55) folgt; vielmehr hat sich die Gesetzesanwendung immer am konkreten Wortlaut der in Betracht kommenden Alt des § 34d EStG zu orientieren. Im Übrigen liegen keine ausl Eink vor, wenn die Merkmale des § 34d EStG nur für ein Territorium erfüllt sind, welches nicht zu einem Staat gehört ("Niemandsland", s Urt des BFH v 14.06.1991, BStBl II 1991, 926 zur Antarktis).