Tz. 175
Stand: EL 94 – ET: 10/2018
Zu den inl Eink iSd § 49 Abs 1 EStG können auch ausl Eink iSd § 34d EStG rechnen. Voraussetzung ist, dass diese ausl Eink einer inl betrieblichen Betätigung zuzuordnen und deshalb bei den Eink aus L + F (s § 49 Abs 1 Nr 1 EStG) oder Gew (s § 49 Abs 1 Nr 2 Buchst a EStG) zu berücksichtigen sind.
Im Bsp ist allerdings Voraussetzung für die beschr St-Pflicht gem § 49 Abs 1 Nr 2 Buchst a EStG, dass die ausl Beteiligung zum BV (s Tz 22) der BetrSt gehört. Ist die Kö in einem DBA-Staat ansässig, ist weitere Voraussetzung, dass die Beteiligung "tats zur BetrSt gehört" (sog BetrSt-Vorbehalt, s Art 10 Abs 4 OECD-MA), also in einem funktionalen Zusammenhang zur Tätigkeit der BetrSt steht; anderenfalls besteht schon kein Besteuerungsrecht des BetrSt-Staates für die Dividendeneinkünfte (s Tz 26).
Tz. 176
Stand: EL 94 – ET: 10/2018
Für Ausl-Eink bei beschr Stpfl kamen vor dem Systemwechsel durch das StSenkG folgende Freistellungen, Abzugsbeträge und Ermäßigungen in Betracht:
Vorschrift |
Inhalt |
§ 8b Abs 4 S 1 KStG 1999 (ab VZ 1994) |
Schachtelprivileg (St-Freistellung) von Gewinnanteilen an ausl Gesellschaften – Gleichbehandlung einer inl gew Betriebsstätte einer beschr stpfl Kö mit unbeschr stpfl Kö |
§ 8b Abs 4 S 2 KStG 1999 (ab VZ 1994) |
Schachtelprivileg (St-Freistellung) von BetrSt-Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen an einer ausl Gesellschaft |
§ 26 Abs 6 S 1 KStG 1999 iVm § 50 Abs 6 EStG sowie § 34c Abs 1 EStG |
Anrechnung der ausl (ggf Quellen-)St vom Einkommen bei der Ermittlung der festzusetzenden KSt |
§ 26 Abs 6 S 1 KStG 1999 iVm § 50 Abs 6 EStG sowie § 34c Abs 2 und 3 EStG |
Abzug der ausl (ggf Quellen-)St vom Einkommen bei der Ermittlung der Eink |
§ 26 Abs 7 KStG 1999 (ab VZ 1994) |
Indirekte St-Anrechnung der bei der ausl Kö erhobenen ausl KSt und Quasi-Schachtelprivileg gem § 26 Abs 2 und 3 KStG, wenn die Gewinnanteile aus einer ausl TG zu den Gewinnen einer inl gew BetrSt gehören |
Tz. 177
Stand: EL 94 – ET: 10/2018
Die oa Vorschriften der §§ 8b Abs 4, 26 Abs 7 KStG 1999 betrafen ausschl Eink aus ausl Schachtelbeteiligungen (zum Begriff s § 8b Abs 5 KStG 1999 und ggf das einschlägige DBA), die durch inl BetrSt ausl Kö erzielt wurden, wobei § 8b Abs 4 KStG 1999 nur Schachtelbeteiligungen an Kö betraf, die in einem DBA-Staat ansässig waren, während § 26 Abs 7 KStG 1999 nur auf solche in Nicht-DBA-Staaten anwendbar war. Die in Tz 177 erwähnten Vorschriften über die Anrechnung bzw den Abzug ausl Steuern waren nur anwendbar, soweit die betr Eink nicht schon gem § 8b Abs 4 KStG 1999 freigestellt waren.
Tz. 178
Stand: EL 94 – ET: 10/2018
Nach dem Systemwechsel durch das StSenkG (zur erstmaligen Anwendung s § 34 KStG) sind die oa Vorschriften überflüssig geworden, wenn und soweit von inl BetrSt ausl Kö bzw inl l + f Betrieben ausl Kö Dividenden oder VG vereinnahmt werden, die aus der Beteiligung an einer ausl Kö stammen. Denn diese Eink werden nunmehr – auch bei beschr stpfl Kö – gem § 8b Abs 1 oder 2 KStG grds stfrei gestellt (allerdings s § 8b Abs 5 KStG). Damit besteht nach neuem Recht kein Bedürfnis mehr für ein besonderes Schachtelprivileg für inl BetrSt bzw für eine indirekte Anrechnung ausl KSt, so dass die entspr Vorschriften (§§ 8b Abs 4, 26 Abs 7 KStG 1999) aufgehoben wurden.
Tz. 179
Stand: EL 94 – ET: 10/2018
Geblieben ist selbstverständlich grds die Möglichkeit, ausl Steuern anzurechnen bzw von der Bemessungsgrundlage abzuziehen, s § 26 KStG iVm § 50 Abs 3 (bis 2008: Abs 6) EStG. Diese kann aber nunmehr nur noch greifen, soweit andere als die nach § 8b KStG nF begünstigten Eink vorliegen. Zur Anrechnung der ausl Steuer gilt Folgendes (außerdem s § 26 KStG Tz 307 ff):
Eine Anrechnung bzw ein Abzug ausl Steuern kommt bei allen ausl Eink iSd § 34d EStG in Betracht, soweit die Eink der beschr St-Pflicht unterliegen und nicht von der Besteuerung freigestellt sind. Gemeinsame kumulative Voraussetzungen für den Abzug bzw die Anrechnung ausl Steuern vom Einkommen bei beschr Stpfl sind, dass
- die ausl Eink iSd § 34d EStG zu den inl Eink aus L + F oder Gew gehören, für die im Inl ein Betrieb unterhalten wird (s § 49 Abs 1 Nr 1 und Nr 2 Buchst a EStG; s Tz 175);
- die ausl Eink nicht aus einem Staat stammen, in dem der beschr Stpfl mit diesen Eink in einem der unbeschr Stpfl ähnlichen Umfang zu einer Steuer vom Einkommen herangezogen wird. Gäbe es die Regelung des § 50 Abs 3 EStG nicht, würde die Doppelbesteuerung der dem inl Betrieb zuzurechnenden ausl Eink uU weder im Ansässigkeitsstaat der beschr stpfl Kö noch im BetrSt-Staat (Deutschland) vermieden. § 50 Abs 3 EStG bringt aber zum Ausdruck, dass die Milderung der internationalen Doppelbesteuerung vorrangig Sache des Ansässigkeitsstaates der Kö ist. Die Milderung soll daher nur dann vom BetrSt-Staat Deutschland vorgenommen werden (müssen), wenn die Eink im Ansässigkeitsstaat unbesteuert bleiben.