Tz. 30

Stand: EL 107 – ET: 09/2022

Die oa Grundsätze gelten auch insoweit, als die Übernehmerin nicht oder zu weniger als 100 % an der Übertragerin beteiligt ist. § 54 Abs 1 S 1 Nr 1 UmwG spricht von "soweit". Bzgl der übrigen AE der übertragenden Kö findet eine Verschmelzung gegen Gewährung von Anteilen an der übernehmenden MG statt.

 

Tz. 31

Stand: EL 107 – ET: 09/2022

Sind an der übertragenden Kö neben der Übernehmerin andere AE beteiligt und werden diese zu AE der Übernehmerin, gewährt die Übernehmerin diesen AE Gesellschaftsrechte, die, falls die neuen AE nicht mit von der Übernehmerin gehaltenen eigenen Anteile bedient werden können, durch eine Kap-Erhöhung geschaffen werden, dh die Übernehmerin verwendet das auf die außenstehenden AE entfallende, auf sie übergehende BV der TG bzw eigene Mittel zur Kap-Erhöhung und zur Ausgabe neuer Anteile.

 

Tz. 32

Stand: EL 107 – ET: 09/2022

Da § 12 UmwStG eine dem § 4 Abs 4 S 3 UmwStG vergleichbare Regelung (dazu s § 4 UmwStG Tz 83ff) nicht enthält, ist das bilanzielle Übernahmeergebnis aus der Differenz zwischen dem nach § 12 Abs 1 S 1 UmwStG iVm § 4 Abs 1 UmwStG maßgeblichen Wert des übergehenden BV (stets 100 %) und dem Bw der infolge der Verschmelzung wegfallenden Beteiligung der Übernehmerin an der Übertragerin (hier unter 100 %) zu ermitteln. Dh die Differenz zwischen der tats und einer 100%igen Beteiligung führt automatisch zu einem höheren Übernahmeergebnis. Nach der vom BFH (s Urt des BFH v 09.01.2013, BStBl I 2013, 509) bestätigten Verw-Auff (s UmwSt-Erl 2011 Rn 12.05) erfolgt nicht eine Aufteilung in einen nach § 4 Abs 1 EStG stfreien Agiogewinn und in ein nach § 12 Abs 2 S 1 UmwStG außer Ansatz bleibendes Übernahmeergebnis, sondern es wird einheitlich für den Vermögensübergang ein Übernahmeergebnis ermittelt (dazu ausführlich s § 12 UmwStG Tz 49ff).

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