Tz. 15

Stand: EL 113 – ET: 03/2024

Im Gegensatz zu den idR in öff-rechtlicher Form existierenden rechtsfähigen Anstalten (zB Rundfunkanstalten etc) handelt es sich bei nichtrechtsfähigen Anstalten um eigenständige organisatorische Gebilde, die – ohne rechtsfähig zu sein – einen bestimmten Zweck verfolgen. Die Organisation selbst steht hier im Vordergrund. Vermögen wird im Gegensatz zu Stiftungen idR erst später gebildet. In der Praxis findet man solche Anstalten bspw als Kindergärten, Bibliotheken, Badeanstalten etc. Ebenso hierzu s § 1 KStG Tz 49.

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