Tz. 49

Stand: EL 94 – ET: 10/2018

Für die Abgrenzung nicht rechtsfähiger Anstalten von nicht rechtsfähigen Stiftungen gelten im Wes die gleichen Kriterien wie bei den entspr rechtsfähigen Institutionen (s Tz 43).

Bei nicht rechtsfähigen Anstalten handelt es sich um eigenständige organisatorische Gebilde, die – ohne rechtsfähig zu sein – einen bestimmten Zweck verfolgen. Im Gegensatz zu Stiftungen steht hier idR am Anfang kein Vermögen im Vordergrund; dieses wird bei Anstalten meist erst später, zB durch Schenkungen, Beiträge oä gebildet. In der Praxis hat die nicht rechtsfähige Anstalt allerdings nur geringe Bedeutung.

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