Tz. 73

Stand: EL 105 – ET: 03/2022

Durch das Ges zur Vermeidung von USt-Ausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer stlicher Vorschriften wurde der bisherige Abs 8 idF des Ges zur Weiterentwicklung der stlichen Verlustverrechnung bei Kö zu Abs 8 S 1. § 34 Abs 8 S 1 KStG enthält eine befristete Ges-Änderung des § 21 Abs 2 S 2 Nr 1 KStG. Nach der urspr Anwendungsregelung sollte die Übergangsregelung zur Auflösung von Rückstellungen für BRE zunächst nur für die VZ 2010 bis 2013 zur Anwendung kommen. Ab dem VZ 2014 sollte wieder § 21 Abs 2 S 2 Nr 1 KStG in der urspr Fassung zur Anwendung kommen. Durch das AmtshilfeRLUmsG wurde die Befristung zunächst bis zum VZ 2015 verlängert. Aufgrund der unverändert fortbestehenden Entwicklungen an den Kapitalmärkten wurde durch das StÄndG 2015 eine weitere (modifizierte) Verlängerung der Übergangsregelung bis zum VZ 2017 vorgenommen. Durch das Ges zur Weiterentwicklung der stlichen Verlustverrechnung bei Kö wurde die Übergangsregelung ein weiteres Mal bis zum VZ 2018 verlängert.

Die Vorschrift des § 21 Abs 2 KStG regelt für VU und Pensionsfonds die stlichen Voraussetzungen für die Bildung der Rückstellung für BRE, sowie die Voraussetzungen unter denen eine gebildete Rückstellung gewinnerhöhend aufzulösen ist. Durch die befristete Ges-Änderung wird der stliche Höchstbetrag für die sog freie Rückstellung für BRE angehoben, indem in die Berechnung nicht nur die Zuführungen innerhalb des am Bil-Stichtag endenden Wj und der zwei vorangegangenen Wj, sondern die Zuführungen des lfd und der vier vorangegangenen Wj einbezogen werden (ausführlich s BT-Drs 17/2249, 71).

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