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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/P/M), Die Körperschaftsteuer, ... / 3.2.3 Beurteilung der einzelnen Kriterien

Friedbert Lang
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3.2.3.1 Größe des Unternehmens

 

Tz. 390

Stand: EL 116 – ET: 12/2024

Hier sind vor allem die Höhe des Umsatzes und die Anzahl der Arbeitnehmer von Bedeutung. Je größer das Unternehmen ist, desto höher kann das angemessene Gehalt liegen.

Begründet ist dies vor allem in der anspruchsvolleren Aufgabenstellung und Verantwortung. Die Angemessenheit des Geschäftsführergehalts wird bei einer GmbH mit einem Umsatz von 50 Mio EUR und 200 Beschäftigten zwangsläufig völlig anders zu beurteilen sein als bei einer kleinen Handwerker-GmbH mit einem Umsatz von 500 000 EUR. Auch aus Gehaltsstrukturuntersuchungen ist ersichtlich, dass die Höhe der GF-Vergütungen mit der Größe des Unternehmens steigt; s dazu zB Prühs/Schiefelbein (GmbH-Stpr 2024, 1).

3.2.3.2 Ertragssituation der Gesellschaft

 

Tz. 391

Stand: EL 116 – ET: 12/2024

Neben der Größe des Unternehmens stellt die Ertragssituation das entsch Kriterium für die Angemessenheitsprüfung dar. Maßgebend ist hierbei vor allem das Verhältnis des Geschäftsführergehalts zum Gesamtgewinn der Gesellschaft und zur verbleibenden Kap-Verzinsung. Dem liegt der Gedanke zu Grunde, dass ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter bei der Festlegung der Geschäftsführerbezüge auf jeden Fall berücksichtigen würde, dass der Gesellschaft auch nach Zahlung dieser Bezüge noch ein angemessener Gewinn verbleibt.

Bei schlechter Ertragssituation und mangelnder Liquidität kam die Rspr in der Vergangenheit tw zu recht niedrigen Grenzbeträgen für die Angemessenheit der Gesamtausstattung; s zB Urt des BFH v 28.11.2001 (GmbHR 2002, 272), zu einem GF-Gehalt von ca 2 550 EUR monatlich.

 

Tz. 392

Stand: EL 116 – ET: 12/2024

Tw wird vorgeschlagen, dass der GmbH im Regelfall mindestens 50 % des Gewinns nach Abzug des Festgehalts verbleiben sollte. Eine nur angemessene Verzinsung des EK wird nicht für ausreichend gehalten (zB s Wassermeyer, GmbHR ...

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