Tz. 401
Stand: EL 92 – ET: 03/2018
Zu berücksichtigen ist hierbei vor allem die Ausbildung und die Berufserfahrung des GF. Bei einem Ges-GF mit akademischer Vorbildung, der zudem über eine längere Berufserfahrung verfügt, ist tendenziell ein höheres Geschäftsführergehalt möglich, als dies bei einem nicht studierten Berufsanfänger der Fall ist. Dieses Merkmal hat die Beurteilung der Angemessenheit aber eher geringere Bedeutung. Es hat uE allenfalls dann einen gewissen Einfluss auf die Höhe der Vergütung, wenn eine bestimmte Qualifikation Voraussetzung für die Ausübung der GF-Tätigkeit ist (zB Meisterprüfung, Steuerberaterzulassung). Krit zu diesem Merkmal s Stelzer (in E & Y, vGA/vE, F 4 "Geschäftsführervergütungen" Rn 35).
Die Leitung einer GmbH erfordert weder eine berufliche Mindestqualifikation noch die Befähigung, die Vertragspflichten der Gesellschaft selbstständig und persönlich erfüllen zu können; s Urt des FG Nds v 25.08.1998 (EFG 1999, 45). Das FG hat hierbei die Erteilung einer Generalvollmacht an den Ehemann der Geschäftsführerin unmittelbar nach deren Berufung in das Geschäftsführeramt für sich allein nicht als entscheidend für eine gesellschaftsrechtlich veranlasste Gehaltszahlung an die Geschäftsführerin angesehen. Dies gelte auch, wenn der Ehemann als Architekt allein die fachliche Qualifikation für die Beurteilung berufsspezifischer Sachfragen habe. In derartigen Fällen besteht jedoch in der Praxis die Gefahr, dass GF lediglich als Strohmann/-frau angesehen werden; Gehaltszahlungen führen dann zu vGA; s Urt des BFH v 29.10.1997 (BFH/NV 1998, 749).
Für Freiberufler-GmbHs gelten grds keine Besonderheiten. Allerdings ist der Umstand, dass selbständig tätige Freiberufler ein höheres Einkommensniveau erreichen können, dann zu berücksichtigen, wenn der GF zuvor freiberuflich tätig war und in die GF-Tätigkeit wechselt; s Urt des BFH v 11.12.1991 (BStBl II 1992, 690). Entspr kann für andere Kap-Ges mit stark pers-bezogenen Tätigkeiten gelten; dazu s Gosch (in Gosch, 3. Aufl, § 8 Rn 811).
Tz. 402
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Sind in der Gesellschaft mehrere Ges-GF tätig, muss dies nicht zwingend dazu führen, dass jeweils nur ein anteiliges Geschäftsführergehalt gezahlt werden dürfte. Entscheidend für die Zahl der GF werden die Markterfordernisse und die individuelle Unternehmensorganisation sein. Häufig finden sich in der Praxis Gestaltungen, in denen Verantwortlichkeiten nach den persönlichen Fähigkeiten der Ges-GF verteilt werden; s Tänzer (GmbHR 1997, 1085) und s Urt des BFH v 09.10.2013 (BFH/NV 2014, 385).
Beispiel:
Die AB-GmbH ist im Bereich des Industriefertigbaus tätig. Ges-GF A ist Diplom-Ingenieur und für den technischen Bereich des Unternehmens zuständig. Ges-GF B leitet als Diplom-Betriebswirt den kaufmännischen Bereich.
Die Fin-Behörden werden allerdings vor allem solche Gestaltungen kritisch begutachten, in denen mehrere GF aus dem Familienbereich tätig sind.
Beispiel:
Die O-GmbH betreibt einen Heizungs- und Sanitärbetrieb. Neben dem Ehemann (= Gas- und Wasserinstallateurmeister) ist auch die Ehefrau, die vorrangig Büroarbeiten erledigt, als Geschäftsführerin bestellt.
Tz. 403
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Vor allem bei kleineren Gesellschaften wird die Anstellung mehrerer GF zumindest einen Abschlag rechtfertigen; dies gilt selbst dann, wenn die Gesellschaft ertragsstark ist. Hier kann unterstellt werden, dass Anforderungen und Arbeitseinsatz des einzelnen GF geringer sind als bei einem Allein-GF und dass von den Ges-GF idR auch solche Aufgaben wahrgenommen werden, die bei vergleichbaren Gesellschaften von Nicht-GF erledigt werden; s Urt des BFH v 11.12.1991 (BStBl II 1992, 690). Durch die "Vervielfältigung" der GF-Position darf es jedenfalls nicht zu einer Gewinnabsaugung kommen. Es soll deshalb regelmäßig der Grundsatz gelten, dass sich die Angemessenheit der Vergütungen auf die Gesamtgeschäftsführung bezieht; s Gosch (in Gosch, 3. Aufl, § 8 Rn 813).
Beispiel:
An der K-GmbH sind A, B und C mit je 1/3 beteiligt. Jeder der drei Gesellschafter ist zum alleinvertretungsberechtigten GF bestellt.
Die Umsätze der GmbH betragen ca 4 Mio EUR jährlich (Bauträgerbereich). An Jahresüberschüssen sind der GmbH zwischen 5 000 EUR und 12 000 EUR verblieben. Jeder der drei Ges-GF erhält jährliche Gesamtbezüge von ca 180 000 EUR.
In diesem Fall erscheint es schwierig, die drei GF-Gehälter von jeweils 180 000 EUR bei der gegebenen Ertragssituation der Gesellschaft gegenüber der Fin-Verw durchzusetzen. Sowohl wegen der schlechten Ertragslage als auch wegen dem Vorhandensein mehrerer GF müssen uE Abschläge gegenüber dem angemessenen Gehalt eines Allein-GF vorgenommen werden.
Tz. 404
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Die Höhe des Abschlags gegenüber dem angemessenen Gehalt eines Allein-GF kann sich nur an den Umständen des Einzelfalles orientieren; s Urt des BFH v 09.10.2013 (BFH/NV 2014, 385). Bei kleineren Kap-Ges ist hierbei zB an einen Abschlag von 20 % bei zwei und von 30 % bei drei und mehr GF auf das angemessene Gehalt eines A...