Tz. 52

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

Ist Gegenstand der Einbringung ein Betrieb oder Teilbetrieb, der dem Betrieb von Binnen- oder Seeschiffen oder von Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr dient, kann § 23 Abs 2 UmwStG nicht angewendet werden, soweit Gewinne gem dem DBA nicht besteuert werden können (s § 26 Abs 2 S 3 UmwStG). Diese Missbrauchsregelung geht (für den Fall der Einbringung iSd § 23 Abs 2 UmwStG) ins Leere. Besteht nämlich für die Erträge aus der inl BetrSt der einbringenden beschr stpfl EU-Kap-Ges (von vornherein) kein inl Besteuerungsrecht, ist die Nichtanwendung des § 23 Abs 2 UmwStG für die inl Besteuerung ohne Bedeutung (s W/M, § 23 UmwStG Tz 170).

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