Tz. 411
Stand: EL 116 – ET: 12/2024
Die Prüfung der Angemessenheit der Gesamtausstattung gestaltet sich dann recht einfach, wenn in der Gesellschaft neben dem Ges-GF ein Fremd-GF beschäftigt ist. Hier ist ein unmittelbarer innerbetrieblicher Fremdvergleich möglich. Es wird in diesen Fällen schwer fallen, für den Ges-GF ein ggü dem Fremdgeschäftsführer wes erhöhtes Gehalt gegenüber dem FA durchzusetzen. Konstellationen, in denen gleichzeitig Ges-GF und Fremd-GF in der gleichen Gesellschaft tätig sind, kommen in der Praxis allerdings selten vor. Gosch (in Gosch, 4. Aufl, § 8 Rn 808) hält – uE zutr – einen Zuschlag für den Ges-GF ggü dem Gehalt eines Fremd-GF aber dennoch für zulässig, da einem Ges-GF wegen des von ihm abverlangten Arbeitseinsatzes und der Haftungsrisiken idR ein höheres Gehalt als einem Fremd-GF gezahlt werden wird; Bedenken hiergegen allerdings bei Stimpel (in R/H/N, 2. Aufl, § 8 KStG Rn 456). Ein solcher Zuschlag ist uE bereits deshalb gerechtfertigt, weil ein Ges-GF sich mit "Wohl und Wehe" der Gesellschaft wes stärker verbunden fühlt und somit einen höheren Arbeitseinsatz erbringen wird als ein Fremd-GF. Schließlich macht der BFH – worauf Gosch, aaO, zutr hinweist – auch ansonsten einen Unterschied zwischen Ges-GF und Fremd-GF, wenn er zB Überstundenvergütungen uÄ bei Ges-GF nicht anerkennen will; s dazu Tz 781ff, während dies bei Fremd-GF kein Problem sein kann.
Tz. 412
Stand: EL 116 – ET: 12/2024
Fraglich ist, ob sich die Angemessenheit auch aus den Gehältern von anderen Arbeitnehmern außerhalb des Geschäftsführungsbereichs ableiten lässt. UE ist dies nur sehr bedingt möglich. Streck, KStG, 10. Aufl, § 8 Anm 150, sieht eine Vergütung iHv 300 % des Gehalts des bestbezahlten Angestellten noch als angemessen an. Dem kann uE – zumindest in dieser pauschalen Form – nicht gefolgt werden; ebenso s Urt des FG He v 18.01.2000 (EFG 2000, 1032); s Urt des FG Münster v 11.12.2012 (EFG 2013, 516; vGA-Ansatz, mit Urt des BFH v 22.10.2015, BStBl II 2016, 219 grds bestätigt); und s Gosch (in Gosch, 4. Aufl, § 8 Rn 808). Man wird allerdings allg zugestehen müssen, dass die GF-Vergütung auf jeden Fall höher als die des bestbezahlten Arbeitnehmers sein darf. Dies kann vor allem in Branchen mit hoch qualifizierten Arbeitnehmern ein Kriterium sein.
Beispiel:
Die E-GmbH betreibt ein Softwareunternehmen. Sie entwickelt umfassende Anwendungsprogramme für die Großindustrie. Die Gehaltsspanne der hoch qualifizierten Programmierer liegt zwischen 150 000 EUR und 220 000 EUR.
Lösung:
Das GF-Gehalt darf in diesem Fall uE ohne weiteres über 220 000 EUR liegen.