Tz. 20

Stand: EL 113 – ET: 03/2024

Nach § 18 AktG bilden rechtlich selbständige Unternehmen, die zu wirtsch Zwecken unter einheitlicher Leitung zusammengefasst sind, einen Konzern. Die einzelnen Unternehmen sind Konzernunternehmen. Die Konzernunternehmen bleiben rechtlich selbständig, sind aber der einheitlichen Leitung der Konzernführung unterworfen. Sie können sowohl untergeordnet als auch gleichgeordnet sein. Stlich werden die Konzernunternehmen grds als selbständige Unternehmen angesehen. Das gilt auch dann, wenn sie im Falle der sog Unterordnungskonzerne wirtsch unselbständig sind. Der KSt unterliegen also nicht der Konzern, sondern die Konzernunternehmen.

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