Tz. 30
Stand: EL 113 – ET: 03/2024
Bei einem vom RFH (s Urt des RFH v 04.04.1933, RStBl 1933, 990) entschiedenen Fall, in dem sich eine Vielzahl sog "Holzrechtler" zusammengeschlossen hatte, um ein Brauhaus zu betreiben, wurde die KStPflicht verneint, weil die tats Handhabung der Organisation gegen die Auff des FA sprach, das Einzelrecht der Beteiligten trete hinter das Gesamthandrecht der Pers-Vereinigung zurück. In einem Urt (s Urt des BFH v 15.06.1965, BStBl III 1965, 554) beurteilte der BFH eine Waldbetriebsgesellschaft mit einer einem nichtrechtsfähigen Verein (ab 2024: Verein ohne Rechtspersönlichkeit) entspr Satzung als MU-Schaft und somit Pers-Ges. Eine Arbeitsgemeinschaft von Lohnschlächtern wurde hingegen – trotz festem Mitgliederbestand und fehlender schriftlicher Satzung – als nichtrechtsfähiger Verein angesehen (s Urt des BFH v 14.12.1965, HFR 1966, 211).
Wohnungseigentümergemeinschaften nach § 9a WEG haben zivilrechtlich eine hybride Struktur. Einerseits weisen sie vereinsähnliche Merkmale insofern auf, als beispielsweise der Ein- und Austritt von Gemeinschaftern (durch Erwerb/Veräußerung von Wohneigentum) auf den Bestand der Gemeinschaft keinen Einfluss hat. Dabei ist die Wohnungseigentümergemeinschaft auch teilrechtsfähig, allerdings nur, soweit sie bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums am Rechtsverkehr teilnimmt (s BGH-Beschl v 02.06.2005, BGHZ 163, 154).
Allerdings ist es stlich unerheblich, ob die Wohnungseigentümergemeinschaft mit der hM als Bruchteilsgemeinschaft oder – wegen ihrer besonderen Organisationsform – als vereinsähnliches Gebilde anzusehen ist, weil das Ges hinsichtlich der Zuordnung der gemeinsamen Eink auf die für Bruchteilsgemeinschaften geltende Regelung (§ 16 Abs 1 WEG, § 743 Abs 1 BGB) verweist. Die Eink aus der Vermietung der einzelnen Eigentumswohnungen werden nicht von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, sondern von den jeweiligen Eigentümern erzielt (s BFH-Entsch v 30.09.1986, BStBl II 1987, 10; v 09.07.1987, BStBl II 1988, 342; v 10.04.1997, BStBl II 1997, 569; und v 25.06.2009, BStBl II 2010, 202). So hat der BFH auch entschieden (s Urt v 20.09.2018, BStBl II 2019, 160), dass eine Wohnungseigentümergemeinschaft mit dem Betrieb eines Blockheizkraftwerks eine gewerbliche MU-Schaft begründet, ohne dass es der Annahme einer konkludent errichteten GbR bedarf.
Wegen der Abgrenzung der KStPflicht in weiteren Einzelfällen s § 1 KStG Tz 56 ff.