Ausgewählte Literaturhinweise:
Herzig/Kessler, Die begrenzte St-Rechtsfähigkeit von Pers-Mehrheiten nach dem Beschl des GrS des BFH v 25.06.1984, DB 1985, 2476;
Streck, Zwischenbil der Rechtsentwicklung nach dem Geprägebeschl des GrS, DStR 1986, 3;
Küting, Grundlagen der unternehmerischen Zusammenarbeit, DStR 1990 Beil zu Heft 4.
Boin, Die Rechtsfähigkeit der BGB-Gesellschaft – eine never ending Story? GmbHR 2001, 513;
Prinz, Halbeink-Besteuerung und GewSt (§ 7 S 4 GewStG): Die mittelständische Holding-Pers-Ges mit gemischtem MU-Kreis im Veräußerungsfall, GmbHR 2006, 24–28
Koss, Die Besteuerung von Vereinen – Zivilrechtliche Grundlagen und stliche Behandlung: KSt, GewSt, AO, USt, NWB 26/2008 F. 2, 9809;
Krömker/Otte, Die gelöschte Limited mit Restvermögen in D: Stehen Gläubiger und Gesellschafter im Regen?, BB 2008, 964;
Eisenhardt, Gesellschaftsrecht, 14. Aufl 2009
Fischer, Grds keine Zusammenrechnung der von Schw-Pers-Ges verkauften Grundstücke, jurisPR-SteuerR 22/2009 Anm 3
Lieder/Kliebisch, Nichts Neues im internationalen Gesellschaftsrecht, BB 2009, 338;
Martini, Das Verhältnis des pers KSt-Tatbestandes zur MU-Schaft, DStR 2012, 388;
Krüsmann, Treuhänderwechsel bei der gemeinnützigen Treuhandstiftung, DStZ 2018, 503;
Beckmann, Die st-rechtliche Behandlung von Decentralized Autonomous Organizations, Ubg 2018, 230;
Möhlenbrock/Haubner, Die Zukunft der Besteuerung der Pers-Ges: MoPeG, KöMoG und DAOs, FR 2022, 53;
Baum, Anpassung der AO an das MoPeG – Berücksichtigung der zivilrechtlichen Rechtsfähigkeit von Pers-Ges ab 2024 im Besteuerungsverfahren, NWB 2023, 2662.
Vgl auch die Literaturhinweise jeweils vor den Einzelthemen der Kommentierung zu § 1 KStG.
1 Historische Entwicklung
Tz. 1
Stand: EL 113 – ET: 03/2024
Sowohl das KStG 1920 (RGBl, 1920, 393) als auch das KStG 1922 (RGBl I 1922, 472) regelten jeweils in § 1 KStG im Anschluss an die KStPflicht jur Pers auch die KStPflicht nichtrechtsfähiger Pers-Vereinigungen (ab 2024: "Pers-Vereinigung" entspr § 14a AO):
„Der KSt unterliegen mit ihrem Einkommen:
2. |
nichtrechtsfähige Pers-Vereinigungen, soweit ihr Einkommen nicht unmittelbar nach dem EStG bei einem anderen Stpfl stbar ist.” |
Das KStG 1925 (RGBl I 1925, 208) und das KStG 1934 (RGBl I 1934, 1031) stellten zwar die Vorschriften über die unbeschr und beschr KStPflicht voran, behielten aber die besondere Abgrenzung für die pers StPflicht nichtrechtsfähiger Pers-Vereinigungen mit im Wes gleichem Wortlaut bei (vgl § 6 KStG 1925 und § 3 KStG 1934).
Nach § 2 KStG 1925 waren neben den sog Erwerbsgesellschaften alle übrigen Kö und Vermögensmassen des bürgerlichen Rechts unbeschr kstpfl. Nach der ges Begriffsbestimmung in § 5 KStG 1925 gehörten zu den übrigen Kö und Vermögensmassen iSd § 2 KStG 1925 auch alle nichtrechtsfähigen Pers-Vereinigungen. Ob eine nichtrechtsfähige Pers-Vereinigung kstpfl war, entschied sich allein nach der besonderen Abgrenzungsregelung des § 6 KStG 1925, also danach, ob ihr Einkommen unmittelbar bei den Mitgliedern zu versteuern war oder nicht.
Erst das KStG 1934 begrenzte in der Aufzählung des § 1 Abs 1 KStG den Kreis der unbeschr kstpfl nichtrechtsfähigen Pers-Vereinigungen auf nichtrechtsfähige Vereine. Damit wurde die KStPflicht anderer nichtrechtsfähiger Pers-Vereinigungen jedoch nicht ausgeschlossen.
Der RdF wurde durch § 22 KStG 1934 ermächtigt, andere Pers-Vereinigungen als die in § 1 KStG 1934 genannten für unbeschr kstpfl zu erklären und ihre Besteuerung zu regeln. Über den Sinn und Zweck dieser Vorschrift wird in der Begr des KStG 1934 zu § 22 (RStBl 1935, 86) Folgendes ausgeführt:
„Die Vorschrift ist neu. In § 1 Abs 1 Ziff 5 des neuen Ges fehlen – abw von § 5 des bisherigen Ges – die "nichtrechtsfähigen Pers-Vereinigungen". Dadurch soll zum Ausdruck gebracht werden, dass OHG, KG, GbR, Gemeinschaften usw grds nicht der KSt unterliegen. Andererseits gibt es aber auch Fälle, in denen GbR-Gemeinschaften als solche eine so erhebliche Rolle im Wirtschaftsleben spielen, dass ihre Heranziehung zur KSt gerechtfertigt ist. Daher ist der RdF in § 22 KStG ermächtigt worden, andere Pers-Vereinigungen als die in § 1 KStG genannten für unbeschr kstpfl zu erklären und ihre Besteuerung zu regeln.
Die Frage kann bei der KSt besondere Bedeutung für die Besteuerung der Kartelle, Syndikate und Interessengemeinschaften gewinnen, wenn diese als bürgerlich-rechtliche Gesellschaften gegründet sind, ihre pers StPflicht bestreiten und auch das Einkommen bei den einzelnen Mitgliedern nicht hinreichend erfasst wird.”
"Die Vorschrift soll auch die Möglichkeit geben, Gebilde wie die GmbH & Co (KG) wie eine Kap-Ges zur KSt heranzuziehen." Diese Ermächtigung zum Erl einer Rechts-VO ist zunächst noch in der bundesges Regelung des KStR als § 22 KStG fortgeführt worden. Sie wurde dann aber durch Art 4 Nr 11 des Ges zur Neuordnung von St v 16.12.1954 (BGBl I 1954, 373) gestrichen. In der amtl Begr (s BT-Drs 2/481) ist zu der Streichung des § 22 KStG Folgendes ausgeführt:
"Die im § 22 KStG enthaltene Ermächtigung, durch Rechts-VO andere Pers-Vereinigungen als die im § 1 KStG bezeichneten fü...