Tz. 42
Stand: EL 101 – ET: 03/2021
Die lfd Leistungen der UK und das Sterbegeld dürfen gem der Bestimmung des § 3 Nr 3 KStDV die in § 2 KStDV bezeichneten Beträge nicht übersteigen. Dadurch sollen sozial nicht vertretbare, überhöhte Leistungen an einzelne Betriebszugehörige ausgeschlossen werden (s Urt des BFH v 18.07.1990, BStBl II 1990, 1088).
Für UK gelten demnach insoweit die entspr Regelungen für Pensions- und Sterbekassen. Auch hier sind als Leistungsempfänger die Leistungsanwärter mit zuberücksichtigen (s R 14 Abs 1 KStR). Der Begriff der "lfd Leistungen" in § 3 Nr 3 KStDV hat damit kstlich eine andere Bedeutung als in § 4d EStG, wo zwischen Empfängern von lfd Leistungen und Leistungsanwärtern unterschieden wird, um zu einen zutreffenden BA-Abzug für Zuwendungen an UK zu erreichen – unabhängig davon, ob die Kasse st-befreit ist oder nicht. Dabei dürfen Altersrenten, Witwengeld, Waisengeld und Sterbegeld – wie bei den Pensionskassen – ohne Rücksicht auf die wirtsch Verhältnissen des Leistungsempfängers gewährt werden (s R 5.5 Abs 2 S 3 KStR).
Tz. 43
Stand: EL 101 – ET: 03/2021
Dagegen ist es für die StFreiheit einer UK schädlich, wenn in ihren Leistungsrichtlinien für die Alters- und Hinterbliebenenversorgung von vornherein ausschl Kap-Leistungen vorgesehen sind. Dies entspr nicht dem Charakter einer UK und ist identisch mit der Rechtslage bei Pensionskassen.
Tz. 44
Stand: EL 101 – ET: 03/2021
Auch bei UK ist die ausdrückliche satzungsmäßige Festlegung der Höchstgrenzen nicht erforderlich, weil § 3 Nr 3 KStDV nicht auf die satzungsmäßigen, sondern nur auf die tats Leistungen abstellt (s Urt des BFH v 20.09.1967, BStBl II 1968, 24). Allerdings ist die satzungsmäßige Festlegung der Höchstgrenzen bzw zumindest der satzungsmäßige Hinw auf diese stlichen Höchstgrenzen zweckmäßig.
Tz. 45
Stand: EL 101 – ET: 03/2021
In Fällen, in denen ein Unternehmen von der Altersversorgung seiner Arbeitnehmer durch Pensionsverpflichtungen zur Versorgung über eine UK übergehen will, darf die Kasse nicht die Pensionsverpflichtungen des Trägerunternehmens im rechtlichen Sinne übernehmen oder die Leistungen an die pensionsberechtigten Arbeitnehmer des Trägerunternehmens für dieses erfüllungshalber erbringen, weil die StFreiheit nur für UK mit Leistungen ohne Rechtsanspruch gilt. Die Voraussetzung für die StFreiheit ist deshalb nur erfüllt, wenn das Trägerunternehmen seine Pensionsverpflichtung aufhebt – das kann uE nur im Einvernehmen mit den berechtigten Arbeitnehmern geschehen (aA s Urt des BFH v 24.01.2001, BFH/NV 2001, 1300) – und wenn die UK die Leistungen an die bisher pensionsberechtigten Arbeitnehmer als (freiwillige) eigene Leistungen – ohne Rechtsanspruch der Arbeitnehmer – erbringt. Außerdem ist Voraussetzung, dass die Ausweitung der Kassenleistungen durch die Satzung und den Leistungsplan der Kasse – ggf nach entspr Änderung – begründet ist.
Tz. 46
Stand: EL 101 – ET: 03/2021
UK, die Leistungen von Fall zu Fall gewähren, müssen sich nach § 5 Abs 1 Nr 3 Buchst b S 2 KStG entspr dem Charakter der sozialen Einrichtung dabei – mit Ausnahme des Sterbegeldes – auf Fälle der Not oder Arbeitslosigkeit beschränken.
Zulässig ist demnach die Zahlung von Überbrückungsbeihilfen an Arbeitnehmer, die aufgr einer Entlassung aus betriebsbedingten Gründen arbeitslos geworden oder hierdurch aus anderen Gründen in eine Notlage geraten sind, sowie die Zahlung von Beihilfen für die Fortbildung der Arbeitnehmer oder von Ausbildungsbeihilfen für die Kinder der Arbeitnehmer (s Erl des Fin-Min Nds vom 09.05.1968, DB 1968, 872; ebenso s Vfg der OFD Ffm v 11.09.1996, FR 1996, 800). Dabei ist der Begriff der Not weit auszulegen (s Urt des RFH v 15.11.1943, RStBl 1944, 443).
Tz. 47
Stand: EL 101 – ET: 03/2021
Hinsichtlich der Leistungen der UK von Fall zu Fall in Fällen der Not oder Arbeitslosigkeit sind keine generellen Höchstgrenzen festgelegt worden. Dies dürfte im Hinblick auf die Vielzahl der in Betracht kommenden Leistungsfälle auch kaum möglich sein. Die Bewahrung des Charakters der sozialen Einrichtung macht es allerdings uE erforderlich, dass sich die Leistungen von Fall zu Fall in einem dem auslösenden Anlass angemessenen Rahmen halten.
Tz. 48
Stand: EL 101 – ET: 03/2021
Eine UK, die jedem Zugehörigen des Betriebs ohne Rücksicht auf seine wirtsch Verhältnisse einmalige Zuwendungen macht, erfüllt nicht die Voraussetzungen für die Befreiung, weil ein derartiges Verhalten dem Begriff der sozialen Einrichtung nicht entspräche (s R 5.5 Abs 2 S 5 KStR).
Tz. 49
Stand: EL 101 – ET: 03/2021
Nicht zulässig ist die Ausdehnung des Leistungskatalogs auf Zuschüsse zu den Versicherungsbeiträgen für eine Pflegekrankenversicherung der Mitglieder, weil diese Zuschüsse im Zeitpunkt ihrer Gewährung weder den lfd Leistungen der Alters- und Hinterbliebenenversorgung noch den Leistungen in Fällen der Not und Arbeitslosigkeit zugeordnet werden können (dass eine im Einzelfall später eintretende Pflegebedürftigkeit dann als Fall der Not und Arbeitslosigkeit anzusehen wäre, ist...