Torsten Werner, Lukas Gläßer
Tz. 97
Stand: EL 115 – ET: 09/2024
Die Vorschrift des § 34 Abs 10a KStG idF des WachstumschancenG ordnet an, dass § 32 Abs 6 KStG nF in allen offenen Fällen anzuwenden ist. Lt Ges-Begr (BT-Drs 20/8628, 197) sei dies aus unionsrechtlichen Gründen geboten.
Durch den durch das WachstumschancenG eingefügten Erstattungsanspruch nach § 32 Abs 6 KStG wird im Bereich der KapESt die StBefreiung nach § 5 Abs 1 Nr 9 KStG für ausl, in EU- und EWR-Staaten ansässige, gemeinnützige Organisationen nachvollzogen. Wenn die Kap-Erträge nicht in einem Zusammenhang mit Direktinvestitionen stehen, wird die KapESt-Erstattung aufgr der Kapitalverkehrsfreiheit auch Drittstaaten-Organisationen (§ 32 Abs 6 S 1 Nr 3 KStG) gewährt.
Durch das JStG 2009 (BGBl I 2008, 2794) wurden gem § 5 Abs 2 Nr 2 KStG bestimmte ausl Kö, die die Voraussetzungen des § 5 Abs 1 Nr 9 KStG erfüllen, mit Sitz oder Geschäftsleitung in einem EU- bzw EWR-Staat den inl st-begünstigten Kö weitestgehend gleichgestellt.
Diese Gleichstellung umfasste bislang jedoch nicht den Bereich der KapESt und die Möglichkeit einer Befreiung vom St-Abzug (§ 44a Abs 7 EStG) bzw eines Erstattungsverfahrens (§ 44b Abs 6 EStG). Bei ausl gemeinnützigen Organisationen bestand keine vollständige Entlastungsmöglichkeit und der KapESt-Abzug wirkt aufgr der Abgeltungswirkung des § 32 Abs 1 KStG mit 25 % bzw 15 % definitiv. Hierzu s § 32 KStG Tz 11.
Diese (höhere) Quellenbesteuerung von Dividenden- und Zinszahlungen an ausl gemeinnützige Organisationen iSd § 5 Abs 1 Nr 9 KStG wird durch den Erstattungsanspruch nach § 32 Abs 6 KStG nF nunmehr die Unionsrechtskonformität durch die Gleichstellung mit inl gemeinnützigen Organisationen hergestellt.
Daher und da es sich um eine begünstigende Vorschrift handelt, ist uE die Anwendungsregelung des § 34 Abs 10a KStG auf alle offenen Fälle nicht verfassungswidrig.
Wegen weiterer Einzelheiten s § 32 KStG Tz 60ff.
Tz. 98
Stand: EL 115 – ET: 09/2024
vorläufig frei