Tz. 99
Stand: EL 111 – ET: 09/2023
Die Vorschrift des § 34 Abs 10a KStG idF des Ges zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen regelt die erstmalige Anwendung des geänderten § 33 Abs 1 Nr 2 Buchst d KStG ab dem VZ 2016. Die Regelung über die erstmalige Anwendung hinsichtlich der durch das Ges zur Modernisierung der Finanzaufsicht über Versicherungen geänderten Vorschriften des KStG ist eine Folgeänderung, die auf die ab dem 01.10.2016 gültige geänderte Nummerierung des VAG zurückzuführen ist.
Tz. 100
Stand: EL 111 – ET: 09/2023
vorläufig frei
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