Tz. 441
Stand: EL 92 – ET: 03/2018
In betrieblichen Sondersituationen ist es denkbar, eine Gehaltsanpassung an neue Gegebenheiten vorzunehmen. Wird ein höherer Arbeitseinsatz des Ges-GF durch Eröffnung eines neuen Geschäftsfeldes oder einer neuen Filiale erforderlich, kann dem durch einen Gehaltszuschlag begegnet werden. Die vorgetragenen Gründe für einen solchen Zuschlag müssen jedoch schlüssig und nachvollziehbar sein. Ein allgemeiner Erfahrungssatz, nach dem GF für temporäre Mehrbelastungen keine Erhöhung ihrer Vergütungen beanspruchen und/oder erhalten können, besteht nicht; s Urt des BFH v 02.02.1994 (BFH/NV 1995, 440).
Reine Überstundenvergütungen erkennt die Rspr allerdings idR nicht an (s Urt des BFH v 19.03.1997, BStBl II 1997, 577, und v 27.03.2001, BStBl II 2001, 655). Näheres hierzu s Tz 781ff.
Tz. 442
Stand: EL 92 – ET: 03/2018
Die Verminderung der Arbeitszeit/des Arbeitseinsatzes wird idR auch eine Verminderung des GF-Gehalts zur Folge haben müssen. Dies gilt zumindest dann, wenn sich das Gehalt bisher an der Angemessenheitsgrenze bewegt hat. War der Ges-GF aber in der Vergangenheit für ein zu niedriges Gehalt tätig, führt eine Reduzierung der Tätigkeit uE nicht zwingend zu einer Ermäßigung des Gehalts. Davon kann man zumindest dann ausgehen, wenn dies auch vertraglich eindeutig festgehalten wird (zB bisherige Arbeitsleistung zu 100 % für die Gesellschaft für die Hälfte des angemessenen Gehalts; anschließend Reduzierung der Tätigkeit bei gleich bleibendem Gehalt, das jetzt in voller Höhe dem angemessenen Gehalt entspricht); Bedenken hiergegen allerdings s Urt des FG D'dorf v 23.04.2002, EFG 2002, 1404, zur vergleichbaren Problematik bei einem Pachtvertrag mit zunächst teilentgeltlicher Überlassung, wenn später der Umfang der überlassenen WG reduziert, die Pachthöhe aber beibehalten wird. Ebenso muss die Aufnahme einer weiteren Tätigkeit bei einer Schwestergesellschaft nicht zwingend zu einer Gehaltsherabsetzung führen. Dies gilt zumindest dann, wenn die geschuldete Arbeitskraft weiterhin in bisherigem Umfang erbracht wird; s Urt des BFH v 18.08.1999 (GmbHR 1999, 1306); aA noch die Vorinstanz, s Urt des FG Kln v 19.05.1998 (GmbHR 1999, 555). Auch eine Revisionsklausel im Anstellungsvertrag, wonach bei erheblicher Veränderung der Arbeitskraft im Verhältnis zu anderen Gesellschaften die Bezüge den geänderten Verhältnissen anzupassen sind, ändert hieran nichts. Es ist deshalb jeweils zu prüfen, ob sich durch die Aufnahme einer weiteren Tätigkeit die Arbeitsleistung im bisherigen Anstellungsverhältnis tatsächlich vermindert. Nach der genannten BFH-Entscheidung gibt es jedenfalls keine Automatik, dass die Aufnahme einer zusätzlichen Tätigkeit in einem anderen Unternehmen zwingend zu einer Gehaltsreduzierung bei der Gesellschaft führen muss, für die der Ges-GF bisher ausschließlich tätig war.
Tz. 442a
Stand: EL 92 – ET: 03/2018
Nach Auff der Fin-Verw ist bei einer sog "Mehrfachgeschäftsführung" grds ein Gehaltsabschlag erforderlich; s Schr des BMF v 14.10.2002, BStBl I 2002, 972; ebenso s Vfg der OFD Karlsruhe v 17.04.2001, DB 2001, 1009. Der Abschlag soll sich danach bemessen, welchen Anteil seiner Gesamtarbeitskraft der Ges-GF dem jeweiligen Unternehmen zur Verfügung stellt; ebenso hierzu s Brass, BB 2002, 1724. Eine vGA ist vor allem dann anzunehmen, wenn durch den verminderten Arbeitseinsatz des Ges-GF die Einstellung einer zusätzlichen Arbeitskraft erforderlich ist; s Urt des FG Köln v 14.11.2002, EFG 2002, 488. Das FG hat sich dabei hinsichtlich der Höhe der vGA an den konkreten Kosten für den zusätzlich eingestellten Arbeitnehmer orientiert.
Eine vollständige oder tw Nichtberücksichtigung anderweitiger Tätigkeiten wird im Zweifel nur dann in Betracht kommen, wenn gerade die anderweitige Tätigkeit für die zu beurteilende Gesellschaft Vorteile mit sich bringt, die den Verlust an zeitlichem Einsatz des GF ausgleichen; s Urt des BFH v 27.02.2003, GmbHR 2003, 1071; s Urt des BFH v 26.05.2004, GmbHR 2004, 1539. Für das Vorliegen solcher Umstände liegt die Beweislast bei der GmbH; s Urt des BFH v 26.05.2004, GmbHR 2004, 1400. Dies gilt vor allem dann, wenn der Ges-GF verpflichtet ist, ihr seine gesamte Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen. Dazu auch s Gosch (in Gosch, 3. Aufl, § 8 Rn 816ff).