Helmut Krämer, Lukas Gläßer
3.3.1 Allgemeines zur Anrechnung und Vergütung der Körperschaftsteuer
Tz. 38
Stand: EL 109 – ET: 03/2023
Nach § 31 Abs 1 S 1 KStG erstreckt sich die entspr Anwendung der Vorschriften des EStG ua auch auf die Anrechnung und Vergütung der KSt. Unter den Begriff der "Anrechnung" fällt nach der Abschaffung des Anrechnungsverfahrens – und damit auch der Abschaffung der KSt-Anrechnung nach § 37 Abs 2 Nr 3 EStG aF – insbes die Anrechnung der für den entspr VZ geleisteten Vorauszahlungen (s Tz 73ff) sowie die Anrechnung der durch St-Abzug erhobenen KSt (s Tz 42ff). Dagegen geht uE die Verweisung auf die "Vergütung" der KSt (nach Abschaffung der früheren estlichen Vorschriften zur KSt-Vergütung – s §§ 36b bis 36e EStG aF – durch das StSenkG) ins Leere (ebenso s Endert, in F/D, KStG, § 31 Rn 3 und s Nitzschke, in Sch/F, KStG, § 31 Rn 25). AA s Kögel (in Gosch, KStG, 4. Aufl, § 31 Rn 21). Nach der dort vertretenen Rechtsauff bezieht sich der Begriff der "Vergütung" der KSt auf die Überzahlung der KSt (sog "Erstattungsfall").
Tz. 39
Stand: EL 109 – ET: 03/2023
Entspr § 36 Abs 2 EStG werden auf die veranlagte KSt folgende Beträge angerechnet:
- die für den VZ entrichteten KSt-Vorauszahlungen (s § 36 Abs 2 Nr 1 EStG),
- die durch St-Abzug erhobene KSt (KapSt und St-Abzug nach § 50a EStG), soweit sie auf die bei der Veranlagung erfassten Eink oder auf die bei der Ermittlung des Einkommens nach § 8b Abs 1, 2 und 6 S 2 KStG außer Ansatz bleibenden Bezüge entfällt (s § 36 Abs 2 Nr 2 S 1 EStG). Die Anrechnung der KapSt setzt zusätzlich die Vorlage einer St-Besch voraus (s § 36 Abs 2 Nr 2 S 2 EStG),
Tz. 40
Stand: EL 109 – ET: 03/2023
Die Ermittlung der festzusetzenden und der verbleibenden KSt – unter Berücksichtigung der Anrechnungsbeträge – erfolgt nach R 7.2 KStR 2022 wie folgt:
St-Betrag nach Regel-St-Satz (§ 23 Abs 1 KStG) bzw Sonder-St-Sätzen
= Tarifbelastung
+ KSt-Erhöhung nach § 38 Abs 2 iVm § 34 Abs 14 KStG
= festzusetzende KSt
= verbleibende KSt
3.3.2 Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen
3.3.2.1 Allgemeines
Tz. 41
Stand: EL 109 – ET: 03/2023
In entspr Anwendung des § 36 Abs 2 Nr 2 EStG ist auf die festzusetzende KSt die durch St-Abzug erhobene KSt, soweit sie auf die bei der Veranlagung erfassten Eink (§ 36 Abs 2 Nr 2 Buchst a EStG; hierzu s Urt des BFH v 19.07.1994, BStBl II 1995, 362 und s Urt des BFH v 18.09.2007, BFH/NV 2008, 290) oder auf nach § 8b Abs 1, 2 und 6 S 2 KStG bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleibenden Bezügen (§ 36 Abs 2 Nr 2 Buchst b EStG) entfällt und nicht die Erstattung beantragt oder durchgeführt worden ist, anzurechnen. Bei KStPflicht kommt insoweit eine Anrechnung von KapSt (s Tz 42ff) und von St-Abzugsbeträgen nach § 50a EStG (s Tz 72) in Betracht. Aus der Vorschrift des § 36 Abs 2 Nr 2 EStG folgt in zeitlicher Hinsicht, dass die Anrechnung auf die St desjenigen VZ bezogen werden muss, in dem die entspr Eink im St-Bescheid angesetzt worden sind (s Urt des BFH v 26.11.1997, BFH/NV 1998, 581).
In Ausnahmefällen hat der St-Abzug jedoch Abgeltungswirkung, dh die St auf die dem St-Abzug unterliegenden Eink ist durch den St-Abzug abgegolten und eine Einbeziehung der Eink in eine Veranlagung (mit Anrechnung der St-Abzugsbeträge) findet nicht statt. Hierzu s Tz 45 und s § 32 KStG.
3.3.2.2 Anrechnung von Kapitalertragsteuer einschließlich Abgeltungsteuer
3.3.2.2.1 Allgemeines
Tz. 42
Stand: EL 109 – ET: 03/2023
Im Bereich der KSt-Veranlagung ist der häufigste Fall von St-Anrechnung die Anrechnung von einbehaltener KapSt. Zu den allg Voraussetzungen für die Anrechnung s Tz 41. Weitere Voraussetzung für die Anrechnung ist, dass die in § 45a Abs 2 oder Abs 3 EStG genannte Bescheinigung vorgelegt wird (s § 36 Abs 2 Nr 2 S 2–4 EStG). Zu den Rechtsfolgen eines späteren Widerrufs oder der Rückgabe einer einmal vorgelegten Bescheinigung s Urt des BFH v 20.10.2010 (BFH/NV 2011, 641) und s Beschl des Hess FG v 08.10.2012 (EFG 2013, 47; die hiergegen eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entsch angenommen, Beschl v 15.07.2013, 2 BvR 2594/12). Die durch St-Abzug erhobene KSt (= KapSt) wird auch insoweit angerechnet, als sie auf Bezüge entfällt, die nach § 8b Abs 1, 2 und Abs 6 S 2 KStG bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleiben (s § 36 Abs 2 Nr 2 Buchst b EStG). Zur Anrechnung von auf einen (st-freien) VG iSd § 8b Abs 2 KStG in Ausnahmefällen einzubehaltender KapSt iRd Veranlagung s § 8b KStG Tz 144.
Nach der Rspr (s Urt des FG Münster v 13.05.2009, EFG 2009, 1552) ist die im Einklang mit dem geltenden Recht erhobene KapSt auch dann als "erhoben" iSd § 36 Abs 2 Nr 2 EStG anzusehen (und damit anzurechnen), wenn das FA die KapSt ohne rechtliche Grundlage an den Abzugsverpflichteten (ausschüttende Kap-Ges) zurückzahlt und die ausschüttende Kap-Ges die zurückgezahlte KapSt tw an den Gläubiger der Kap-Erträge weiterleitet. Dieses Urt steht im Zusammenhang mit der Anerkennung des sog "Rücklagenmanagements" zur Mobilisierung von KSt-Guthaben beim Übergang vom Anrechnungs- zum Halbeink-Verfahren; hierzu s Urt des BFH v 28.06.2006 (BFH/NV 2006, 2207). Der BFH hat in der Rev gegen das Urt des FG Münster v 13.05.2009 (EFG 2009, 1552) die Sache an das FG zu...