Tz. 24
Stand: EL 99 – ET: 06/2020
Die Neufassung des § 21 Abs. 1 KStG beabsichtigte nur eine Änderung der höchstens abzb BRE für die nach Art der Lebensversicherung betriebenen Geschäfte. Die Grundsätze der BFH-Rspr zur Schaden- und Unfallversicherung müssten deshalb uE auch für die Neufassung des § 21 Abs 1 S 1 Nr 2 KStG weiterhin Gültigkeit haben, da in der Neufassung nur der Begriff "Schaden- und Unfallversicherung" durch den Begriff "übrige Versicherungsgeschäfte" ersetzt wurde.
Bei den übrigen Versicherungsgeschäften ist für die stliche Abzugsfähigkeit der BRE weiterhin zwischen erfolgsabhängigen und erfolgsunabhängigen BRE zu unterscheiden. Für die erfolgsunabhängigen BRE gilt hier der § 21 KStG nicht; hier unterliegen nur die erfolgsabhängigen BRE den Regelungen des § 21 KStG.
In der Schaden- und Unfallversicherung ist nach der Rspr des BFH der versicherungstechnische Überschuss iSd § 21 Abs 1 KStG der Überschuss, der sich nach den Vorschriften des Tarif- oder Versicherungsaufsichtrechts oder nach betriebswirtsch Grundsätzen im einzelnen Schaden- oder Unfallversicherungszweig des VU ergibt (s Urt des BFH v 21.10.1999, BStBl II 2000, 238).
Tz. 25
Stand: EL 99 – ET: 06/2020
In der Schaden- und Unfallversicherung ist die Höhe der abzb erfolgsabhängigen BRE beschr auf den nach § 21 Abs 1 Nr 2 KStG zu ermittelnden versicherungstechnischen Überschuss. Erträge des nichtversicherungstechnischen Geschäfts dürfen nicht zur BRE verwendet werden.
Tz. 26
Stand: EL 99 – ET: 06/2020
Bei der Ermittlung des versicherungstechnischen Überschusses in den einzelnen Versicherungssparten kommt es im Gegensatz zu dem nach Art der Lebensversicherung betriebenen Geschäft nur auf das Vorhandensein eines Spartenüberschusses in der H-Bil an. Das Vorliegen eines Jahresüberschusses insges ist nicht erforderlich. Der Überschuss ist für alle Versicherungszweige getrennt nach hr-lichen Vorschriften zu berechnen (s Urt des BFH v 12.01.1977, BStBl II 1977, 439). Für die Definitionen sind allein die Rechnungslegungsvorschriften maßgebend. Beitragsteile, die das VU an Rückversicherer weitergeleitet hat, scheiden aus dem Überschuss aus.
Tz. 27
Stand: EL 99 – ET: 06/2020
Dem versicherungstechnischen Ergebnis für eigene Rechnung sind dann alle hier bereits abgezogenen erfolgsabhängigen BRE wieder hinzuzurechnen. Von dem so ermittelten Ergebnis des jeweiligen Versicherungszweigs vor BRE sind dann alle abzb und nabzb BA iSd § 21 Abs 1 Nr 2 KStG entspr den Ausführungen im Schr des BMF v 07.03.1978 (BStBl I 1978, 160 Rn 3) zu kürzen.
Diesem Ergebnis ist die Summe der erfolgsabhängigen BRE gegenüberzustellen. Ein sich danach ergebender negativer Betrag ergibt die Höhe der nicht abziehbaren BRE.
Tz. 28
Stand: EL 99 – ET: 06/2020
Sonderfälle
Auf Aufwendungen für erfolgsunabhängige BRE iSd § 28 Abs 3 RechVersV ist § 21 KStG grds nicht anwendbar. Eine Rückstellung für vertragliche BRE ist stlich als echter Schuldposten anzusehen (s Urt des RFH v 21.05.1940, RStBl 1940, 747).
Hiervon abw sind nur ggf über die vertraglichen Verbindlichkeiten hinausgehende, freiwillig gewährte Beträge zu behandeln. Diese unterliegen wegen des Fehlens der vertraglichen Verpflichtungen den Beschränkungen des § 21 KStG. Es handelt sich insoweit nicht um erfolgsunabhängige BRE (s Urt des BFH v 06.08.1962, BStBl III 1962, 483).
Tz. 29
Stand: EL 99 – ET: 06/2020
In der Vergangenheit bestand für VU in der Kfz-Haftpflichtversicherung eine genau festgelegte (ges) Verpflichtung zur BRE aus technischem Überschuss aufgr der KraftTarifVO v 05.12.1984 (BGBl I 1984, 1437) zuletzt geändert durch VO v 11.06.1993 (BGBl I 1993, 919).
Nach dem Wortlaut der KraftTarifVO konnte das VU Teile des errechneten Überschusses sowie der Erträge aus Zinsträgern (Reinzinserträge) für sich beanspruchen. Wurden diese zulässigen Selbstbehalte ganz oder tw für die BRE verwendet, lag insoweit eine erfolgsabhängige (freiwillige) BRE vor (s Urt des BFH v 06.08.1962, BStBl III 1962, 483 und v 21.10.1999, BStBl II 2000, 238). Dieser Teil der BRE unterliegt den Abzugsbeschränkungen des § 21 Abs 1 Nr 2 KStG.
Die KraftTarifVO wurde durch Verordnung v 10.06.1994 (BGBl I 1994, 1636) mit Ablauf des 30.06.1994 aufgehoben. Die Grundsätze der Rspr (s Urt des BFH v 06.08.1962, BStBl III 1962, 483 und v 21.10.1999, BStBl II 2000, 238) sind aber weiterhin gültig.