Tz. 29
Stand: EL 46 – ET: 10/2002
Ist die Dauer der Zugehörigkeit eines WG zum BV für die Besteuerung bedeutsam, so ist der Zeitraum seiner Zugehörigkeit zum BV des Einbringenden der aufnehmenden Kap-Ges anzurechnen (Anrechnung der Vorbesitzzeit). Diese Beurteilung ergibt sich nicht unmittelbar aus der stlichen Rechtsnachfolge gem §§ 22 Abs 1 iVm 12 Abs 3 S 1 UmwStG. Denn im UmwStG wird ausdrücklich zwischen der stlichen Rechtsnachfolge einerseits und der Übernahme von Vorbesitzzeiten andererseits differenziert (s Tz 57). Aus diesem Grund wird in § 22 Abs 1 UmwStG nicht nur auf eine analoge Anwendung des § 12 Abs 3 S 1 UmwStG, sondern auch auf § 4 Abs 2 S 3 UmwStG verwiesen. Aus der letzt genannten Vorschrift ergibt sich, dass die Zugehörigkeit eines WG zum BV des Einbringenden für Zwecke der Ermittlung der stlichen Besitzzeit der Dauer der Zugehörigkeit bei der Übernehmerin ab dem stlichen Übertragungsstichtag hinzugerechnet wird.
Dies hat insbes Auswirkungen auf die Inanspruchnahme der St-Vergünstigungen des § 6b EStG in Form der Übertragung stiller Reserven bestimmter Anlagegüter, wenn die aufnehmende Kap-Ges den eingebrachten Betrieb oder einzelne WG innerhalb von sechs Jahren nach der Einbringung veräußert (die alsbaldige Veräußerung des Sacheinlagegegenstands oder Teilen davon ist für die Anwendung des § 20 UmwStG unschädlich, s § 20 UmwStG Tz 42). Denn die Übertragung des VG auf die AK oder HK von Reinvestitionsobjekten oder die Einstellung des VG in eine stfreie Rücklage setzt (ua) voraus, dass die veräußernde Kap-Ges die entspr WG mindestens sechs Jahre ununterbrochen im Anlagevermögen einer inl BetrSt gehalten haben muss (s § 6b Abs 4 Nr 2 EStG). Diese Tatbestandsvoraussetzung kann die Übernehmerin in eigener Person nicht erfüllen, da ihr die WG erst ab dem stlichen Übertragungsstichtag zuzurechnen sind. Bei einer Bw-Einbringung wird der Kap-Ges die Vorbesitzzeit des Einbringenden angerechnet (dh die tats Zugehörigkeit des begünstigten WG zum Anlagevermögen des inl BV; dies gilt auch, wenn der Einbringende seinen Gewinn nach § 4 Abs 3 EStG ermittelt hat, s § 6c Abs 1 S 1 EStG iVm § 6b Abs 4 Nr 2 EStG).
Die Besitzzeitanrechnung des § 6b Abs 10 S 4 EStG für Anteile an Kap-Ges geht ins Leere. Denn die übernehmende Kap-Ges ist persönlich nicht berechtigt, den Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an Kap-Ges zu übertragen (s § 6b Abs 10 S 1 EStG). §§ 22 Abs 1 iVm 4 Abs 2 S 3 UmwStG vermittelt nur die Anrechnung der Zugehörigkeit von WG zum Anlagevermögen. Nicht erfasst sind die anderen Tatbestandsvoraussetzungen der St-Vergünstigung des § 6b EStG. Diese sind jedoch in der Person der übernehmenden Kap-Ges zum Zeitpunkt der Veräußerung der Anteile zu prüfen.
Zur Anrechnung der Vorbesitzzeit bei der GewSt, s Tz 76.
Tz. 30
Stand: EL 46 – ET: 10/2002
Ist dem Einbringenden eine St-Vergünstigung gewährt worden und wird die St-Vergünstigung von dem (zeitraumbezogenen) Tatbestandsmerkmal abhängig gemacht, dass das begünstigte WG im BV des (Teil-)Betriebs verbleibt (sog Verbleibensvoraussetzung; zB s § 7g Abs 2 Nr 2 Buchst a EStG, § 2 Nr 2 FördG), führt die Einbringung des (Teil-)Betriebs vor Ablauf der Verbleibensfrist nicht zwingend zur (rückwirkenden) Versagung der St-Vergünstigung. Die nach der Einbringung fortgeführte Zugehörigkeit des WG zum übernommen Betrieb bei der aufnehmenden Kap-Ges wird auf die für den Einbringenden geltenden Verbleibensfristen angerechnet (s Schr des BMF v 25.03.1998, BStBl I 1998, 268, Tz. 22.07 unter Buchst b). Veräußert die Kap-Ges die eingebrachten WG vor Ende der für den Einbringenden maßgebenden Verbleibensfristen, sind die St-Vergünstigungen für den Einbringenden rückwirkend zu versagen und die entspr Veranlagungen des Einbringenden nach § 175 Abs 1 S 1 Nr 2 AO zu berichtigen (s Schr des BMF v 25.03.1998, BStBl I 1998, 268, Tz. 22.07 unter Buchst b und R 83 Abs 6 S 5 EStR zu § 7g EStG).
Zu den Verbleibensfristen bei der InvZulG, s Tz 99.