Tz. 15
Stand: EL 91 – ET: 11/2017
Die Schluss-Bil ist auf den Zeitpunkt zu erstellen, in dem die StPflicht endet. Dies kann zum Schluss eines Wj sein, aber auch während eines lfd Wj.
Bei einem mit dem Kj übereinstimmenden Wj endet die StPflicht idR zum Schluss eines Wj, wenn vorausgesetzt wird, dass ein oder mehrere Tatbestandsmerkmale während des gesamten VZ erfüllt sind, zB bei StBefreiung wegen Verfolgung gemeinnütziger Zwecke nach § 5 Abs 1 Nr 9 KStG (s § 60 Abs 2, § 63 Abs 2 AO).
Bei einem vom Kj abw Wj kann dagegen die StPflicht sowohl zum Ende eines abw Wj als auch während eines lfd abw Wj enden.
Dagegen würde bei einer Kö mit abw Wj, die nach § 5 Abs 1 Nr 9 KStG stbefreit wird, der Beginn der StFreiheit erst mit dem Beginn eines VZ (= Kj) möglich sein, da Satzung und tats Geschäftsführung auch in den Fällen des abw Wj während des gesamten VZ den Erfordernissen entsprechen müssen. Schafft zB eine Kö mit abw Wj 2016/2017 gegen Ende des Kj 2016 die satzungsmäßigen und tats Voraussetzungen für eine StBefreiung nach § 5 Abs 1 Nr 9 KStG, so kommt die StBefreiung erst für den VZ 2017 in Betracht, so dass die Schluss-Bil iSv § 13 Abs 1 KStG zum 31.12.2016 (also für einen Stichtag im Laufe des abw Wj 2016/2017) aufzustellen wäre.
Tz. 16
Stand: EL 91 – ET: 11/2017
Durch den Tw-Ansatz in der Schluss-Bil kommt es zu einer Durchbrechung des Grundsatzes der Maßgeblichkeit der H-Bil für die St-Bil (s Tz 38, 50; ebenso ausdrücklich Begründung zu § 13 Abs 1 KStG, s BT-Drs 7/1470).
Tz. 17
Stand: EL 91 – ET: 11/2017
Hat die Kö den Gewinn nicht durch BV-Vergleich, sondern durch Gegenüberstellung der BE und der BA nach § 4 Abs 3 EStG ermittelt, soll nach R 13.3 Abs 1 S 4 KStR 2015 die Regelung in R 4.5 Abs 6 EStR 2012 entspr angewandt werden.
Das bedeutet, dass die Kö so zu behandeln ist, als wäre sie im Augenblick des Übergangs von der StPflicht zur StFreiheit zur Gewinnermittlung durch BV-Vergleich übergegangen. Die Kö hat also zunächst unabhängig von der Regelung des § 13 Abs 1 und 3 KStG eine Bil auf den Zeitpunkt des Übergangs zur StFreiheit aufzustellen. In diese Bil sind die einzelnen WG nach H 4.6 EStH 2016 mit den Werten anzusetzen, mit denen sie zu Buche stehen würden, wenn von Anfang an der Gewinn durch Bestandsvergleich ermittelt worden wäre. Zum Anlagevermögen gehörender Grundbesitz ist danach mit dem Wert anzusetzen, mit dem er im Zeitpunkt des Übergangs in das nach § 4 Abs 3 S 5 EStG lfd zu führende Verzeichnis aufgenommen werden muss.
Danach hat die Kö eine weitere Bil, die Schluss-Bil iSd § 13 Abs 1 KStG, aufzustellen.
Tz. 18
Stand: EL 91 – ET: 11/2017
In Fällen, in denen die Kö neben den Gewinn-Eink auch Überschuss-Eink erzielt und WG sowohl iRd Gewinn-Eink als auch iRd Überschuss-Eink genutzt werden, sind für den Ansatz der WG in der Schluss-Bil die allgemeinen Grundsätze zu beachten (s R 4.2 Abs 3–10 EStR 2012für Grundstücke und R 4.2 Abs 1 EStR 2012für bewegliche WG). Allerdings ist dies für die Anwendung des § 13 KStG in den Fällen, in denen die Kö schon bisher bilanziert hat, unproblematisch, weil die Zuordnung oder anteilige Zuordnung zum BV schon bei der Bilanzierung für frühere Jahre zu klären war.
Ist dagegen § 13 KStG in den Fällen anzuwenden, in denen die Kö bisher den Gewinn nach § 4 Abs 3 EStG ermittelt hat, so ist die Zugehörigkeit oder anteilige Zugehörigkeit von WG zum BV erstmals anlässlich der Anwendung des § 13 KStG zu untersuchen. Die Zugehörigkeit von WG zum BV ist dabei bereits anlässlich der Bil-Erstellung iSd H 4.6 EStH 2016 (s Tz 17) zu klären; die WG, die in dieser Bil auszuweisen sind, sind dann auch in der anschließend aufzustellenden Schluss-Bil iSd § 13 Abs 3 KStG – dort mit den Tw – anzusetzen.
Tz. 19
Stand: EL 91 – ET: 11/2017
Zur Bewertung der WG in der Schluss-Bil im Regelfall gem § 13 Abs 3 KStG mit dem Tw s Tz 37 ff, zur Bewertung der WG bei gemeinnützigen Kö, die spendenbegünstigte Zwecke iSd § 9 Abs 1 Nr 2 KStG verfolgen, mit dem Bw gem § 13 Abs 4 KStG s Tz 68 ff.