Tz. 30

Stand: EL 91 – ET: 11/2017

Ermittelt die Kö ihren Gewinn durch BV-Vergleich, hat sie auf den Zeitpunkt, in dem die StPflicht beginnt, eine Anfangs-Bil aufzustellen (hierzu s Urt des BFH v 09.08.2000, BStBl II 2001, 71).

 

Tz. 31

Stand: EL 91 – ET: 11/2017

Anders als bei der Anwendung des § 13 Abs 1 KStG ist hier nicht darauf abzustellen, wie die Kö den Gewinn vor dem Eintritt der StPflicht ermittelt, sondern wie sie ihn danach ermittelt.

Die Erstellung der Anfangs-Bil kann in den Fällen praktische Schwierigkeiten bereiten, in denen erst nachträglich (insbes durch eine Bp) festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für die StBefreiung nicht erfüllt sind.

 

Tz. 32

Stand: EL 91 – ET: 11/2017

Bei einem mit dem Kj übereinstimmenden Wj wird die StPflicht regelmäßig mit dem Beginn des Wj eintreten, bei einem vom Kj abw Wj kann die StPflicht dagegen sowohl mit dem Beginn eines Wj, als auch im Laufe des abw Wj (zB bei den nach § 5 Abs 1 Nr 9 stbefreiten Kö, s Tz 15) eintreten.

 

Tz. 33

Stand: EL 91 – ET: 11/2017

Zur Durchbrechung der Maßgeblichkeit der H-Bil für die St-Bil durch den Tw-Ansatz s Tz 38 und 50 (ebenso ausdrücklich Begründung zu § 13 Abs 2 KStG, s BT-Drs 7/1470).

 

Tz. 34

Stand: EL 91 – ET: 11/2017

Ermittelt die Kö den (bisher stfreien) Gewinn durch Gegenüberstellung der BE und der BA entspr § 4 Abs 3 EStG, ist sie nicht nach § 13 Abs 2 KStG zur Erstellung einer Anfangs-Bil verpflichtet. Ein Übergang zum BV-Vergleich, wie er in R 13.3 Abs 1 S 4 KStR 2015für den Fall des Eintritts der StBefreiung gefordert wird (s Tz 17), erfolgt nicht. Dies ergibt sich eindeutig aus dem Wortlaut des § 13 Abs 2 KStG, der – im Gegensatz zu Abs 1 – die Gewinnermittlung durch BV-Vergleich als zusätzliche Voraussetzung vorsieht. Allerdings dürfte der Übergang zur Gewinnermittlung durch BV-Vergleich idR zweckmäßig sein (s Tz 51).

 

Tz. 35

Stand: EL 91 – ET: 11/2017

In Fällen, in denen die Kö neben den Gewinn-Eink auch Überschuss-Eink erzielt (s Tz 14 iVm Tz 31), sind für den Ansatz der WG in der Anfangs-Bil die allgemeinen Grundsätze maßgebend (s Tz 18, erster Abs).

Hat die Kö den (stfreien) Gewinn bisher entspr § 4 Abs 3 EStG ermittelt und geht sie, um die Anwendung des § 13 Abs 2 und Abs 3 KStG zu erreichen (hierzu s Tz 51), zum BV-Vergleich über, so ist die Zugehörigkeit der WG zum BV erstmals anlässlich der Aufstellung der Anfangs-Bil nach § 13 Abs 2 KStG zu prüfen.

 

Tz. 36

Stand: EL 91 – ET: 11/2017

Zur Bewertung der WG in der Anfangs-Bil grds mit dem Tw s Tz 47, zur Bewertung der WG mit dem Bw bei nach § 5 Abs 1 Nr 9 KStG stfreien Kö, die spendenbegünstigte Zwecke iSd § 9 Abs 1 Nr 2 KStG verfolgen, s Tz 68.

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