Tz. 53

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

Erfolgt die Einbringung der BetrSt der beschr kstpfl EU-Kap-Ges in eine inl Kap-Ges, sind neben § 23 Abs 2 UmwStG auch die Tatbestandsvoraussetzungen des § 20 Abs 1 S 1 UmwStG gegeben. Die Behandlung der Einbringung nach den beiden Vorschriften hat grundlegende Unterschiede. Die stneutrale Einbringung gem den Rechtsfolgen des § 20 UmwStG ist nur dann gegeben, wenn im Zeitpunkt der Einbringung ein inl Besteuerungsrecht für die dem Einbringenden gewährten Anteile besteht. Im Regelungsbereich des § 23 Abs 2 UmwStG hingegen wird die Möglichkeit der stneutralen Einbringung nicht vom Besteuerungszugriff auf die Anteile abhängig gemacht (s Schr des BMF v 25.03.1998, BStBl I 1998, 268, Tz 23.05). Da § 23 Abs 2 UmwStG nur einen kleinen und speziellen Bereich der Sacheinlagen iSd § 20 Abs 1 S 1 UmwStG regelt, geht § 23 Abs 2 UmwStG den Bestimmungen in § 20 Abs 1 S 1 UmwStG vor (glA s W/M, § 23 UmwStG Tz 114; Schmitt/Hörtnagl/Stratz, 3. Aufl, § 23 UmwStG Tz 64; Patt/Rasche, FR 1995, 432 (440)).

Die Einbringung iSd § 23 Abs 2 UmwStG steht der Übertragung einer inl BetrSt im Ganzen gleich und führt nach allgemeinen Grundsätzen (s § 12 Abs 2 S 2 KStG) zur Aufdeckung der stillen Reserven (durch Ansatz der gemeinen Werte desVermögens). Die Bestimmungen in § 23 Abs 2 UmwStG verdrängen jedoch die Regelungen in § 12 Abs 2 KStG (s Vor § 20 UmwStG nF Tz 35; Wacht in Andersen, KStG, § 12 Tz 77 ff).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge