Tz. 37

Stand: EL 104 – ET: 12/2021

VVaG sind Pers-Vereinigungen, deren Mitglieder sich in nicht geschlossener Zahl zu einer vom Vorstand des Vereins geleiteten, auf die Dauer berechneten Gegenseitigkeitsversicherung derart verbinden, dass die dem einzelnen Mitglied aus einem bestimmten Ereignis erwachsenden Schäden in Höhe einer festgesetzten Summe aus den Mitteln ersetzt werden, die von der Gesamtheit der Mitglieder durch Beiträge aufgebracht worden sind. Erwerbs- oder Gewinnzweck ist nicht erforderlich (s Urt des RFH v 08.04.1941, RStBl 1941, 742). Die Begriffsbestimmung des VVaG ergibt sich aus dem Ges über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmungen idF v 01.04.2015 (BGBl I 2015, 434).

 

Tz. 38

Stand: EL 104 – ET: 12/2021

Ein VVaG erlangt dadurch seine Rechtsfähigkeit, dass ihm die Aufsichtsbehörde erlaubt, als VVaG Geschäfte zu betreiben (s § 171 VAG). Organe des VVaG sind der Vorstand, der Aufsichtsrat und als oberstes Organ die Versammlung der Mitglieder oder der Vertreter der Mitglieder. Das VAG unterscheidet zwischen größeren und kleineren VVaG. Kleinere VVaG sind Vereine, die bestimmungsgem einen sachlich, örtlich oder dem Pers-Kreis nach eng begrenzten Wirkungskreis haben (s § 210 VAG); sie können unter den Voraussetzungen des § 5 Abs 1 Nr 4 KStG von der KSt befreit sein.

Größere VVaG werden wie ein Kaufmann behandelt. Die aktienrechtlichen Vorschriften sind bei ihnen unmittelbar oder entspr anzuwenden. Sie können auch Nichtmitglieder versichern.

 

Tz. 39

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Die Pensionsfondsvereine sind erst mit dem EURLUmsG v 09.12.2004 in den Katalog der unbeschr stpfl KSt-Subjekte aufgenommen worden. Nach der Definition in § 236 VAG ist ein Pensionsfonds idS eine rechtsfähige Versorgungseinrichtung, die im Wege des Kap-Deckungsverfahrens beitragsbezogene Altersversorgungsleistungen für Arbeitgeber zugunsten von Arbeitnehmern erbringt. Der Pensionsfondsverein als Träger des Pensionsfonds unterliegt der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BAFin). Die Leistungen können bei diesem Fonds nur in Form lebenslanger Renten oder als Einmal-Kap-Zahlung ausgezahlt werden. Pensionsfondsvereine unterliegen im Verhältnis zu Pensionskassen und Lebensversicherungen liberaleren Anlagevorschriften. Die Anlagegrundsätze sind in § 239 VAG geregelt.

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