Rz. 36

Für Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit[1] findet sich im KStG keine Begriffsbestimmung. Das KStG knüpft aber offenbar an den Begriff an, der dem Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) in der Bekanntmachung der Neufassung v. 30.6.2016[2] zugrunde liegt. § 171 VAG betrifft nur die privaten, nicht aber die öffentlich-rechtlichen Versicherungsunternehmen.[3]

VVaG sind Personenvereinigungen, deren Mitglieder in nichtgeschlossener Zahl sich zu einer vom Vorstand des Vereins geleiteten, auf Dauer berechneten Gegenseitigkeitsversicherung derart korporativ verbinden, dass die dem einzelnen Mitglied aus einem bestimmten Ereignis erwachsenden Schäden zu einer festgesetzten Summe aus den Mitteln ersetzt werden, die von der Gesamtheit der Mitglieder durch Beiträge aufgebracht wurden. Erwerbs- oder Gewinnzweck ist nicht erforderlich.[4] Mitglied kann nur werden, wer ein Versicherungsverhältnis mit dem Verein begründet .[5] VVaG können auch Nichtmitglieder versichern.

 

Rz. 36a

Ein VVaG wird dadurch rechtsfähig, dass "ihm die Aufsichtsbehörde erlaubt, als Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit Geschäfte zu betreiben".[6] Im Gegensatz z. B. zu Kapitalgesellschaften entsteht die juristische Person nicht erst mit einer etwaigen Eintragung in das Handelsregister.[7]

Organe des VVaG sind der Vorstand, der Aufsichtsrat und die Versammlung der Mitglieder oder der Mitgliedervertreter als das oberste Organ.

 

Rz. 36b

Als Unterart kennt das VAG die sog. kleineren Vereine.[8] Unter gewissen Voraussetzungen sieht das KStG die Befreiung kleinerer VVaG von der KSt vor.[9]

 

Rz. 36c

Bei der Ermittlung des Einkommens für die VVaG kommt die Bestimmung über die Herausnahme von Mitgliedsbeiträgen[10] nicht in Betracht.

 

Rz. 37

Durch Gesetz v. 9.12.2004[11] wurde Abs. 1 Nr. 3 um Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit erweitert. Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit sind rechtsfähige Versorgungseinrichtungen, die im Wege des Kapitaldeckungsverfahrens Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an Arbeitnehmer erbringen, den Arbeitnehmern einen eigenen Anspruch auf Leistung einräumen und verpflichtet sind, die Altersversorgungsleistungen als lebenslange Zahlungen zu erbringen.[12] Pensionsfondsvereinen auf Gegenseitigkeit kann nach § 8 Abs. 2 VAG das Versicherungsgeschäft gestattet werden. Für sie gelten die Vorschriften über den VVaG entspr.[13] Daher erlangen Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit mit der Erlaubnis zum Betrieb der Geschäfte Rechtsfähigkeit.[14] Sie sind Kaufleute kraft Rechtsform[15] und können nach § 8 Abs. 2 KStG nur Einkünfte aus Gewerbebetrieb haben.

[1] VVaG.
[2] BGBl I 2016, 434.
[3] Ebenso Kalbfleisch, in Bott/Walter, KStG, § 1 Rz. 100.
[4] RFH v. 8.4.1941, I 47/41, RStBl 1941, 742.
[7] Für sog. kleinere Vereine ist die Eintragung in das Handelsregister oder in das Vereinsregister nicht vorgesehen – § 210 i. V. m. § 185 VAG.
[8] Vereine, die bestimmungsgemäß einen sachlich, örtlich oder dem Personenkreis nach eng begrenztem Wirkungskreis haben – § 210 VAG.
[11] BStBl I 2004, 1158.
[15] Formkaufmann, § 172 VAG.

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