Torsten Werner, Lukas Gläßer
Tz. 101
Stand: EL 115 – ET: 09/2024
§ 34 Abs 10b KStG idF des AIFM-StAnpG enthält Regelungen zum zeitlichen Anwendungsbereich des § 17 S 2 Nr 2 KStG idF des Ges zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des stlichen Reisekostenrechts. Durch das sog Kroatien-StAnpG wurde der vorherige Wortlaut des § 17 KStG zu dessen Abs 1. Es wurde ein neuer Abs 2 angefügt, wonach § 34 Abs 10b KStG idF des AIFM-StAnpG (Art 12 des Ges v 18.12.2013, BGBl I 2013, 4318) entspr fortgilt. Diese Regelung wurde wegen der Neufassung des § 34 KStG durch das Kroatien-StAnpG erforderlich. In § 34 KStG idF des Kroatien-StAnpG ist der frühere Abs 10b nicht mehr enthalten. § 17 Abs 2 KStG ordnet jedoch dessen Weiteranwendung an. Hierzu s § 17 KStG Tz 31.
§ 17 Abs 1 S 2 Nr 2 KStG enthält Zusatzvoraussetzungen für die Anerkennung einer kstlichen Organschaft mit anderen als den in § 14 Abs 1 S 1 KStG bezeichneten Kap-Ges (insbes GmbH) als OG. In seiner bisherigen Fassung setzte § 17 S 2 Nr 2 KStG für die stliche
Anerkennung eines Organschaftsverhältnisses voraus, dass eine "Verlustübernahme entspr den Vorschriften des § 302 AktG vereinbart" wurde. Wegen Einzelheiten s § 17 KStG Tz 21 ff. § 17 Abs 1 S 2 Nr 2 KStG verlangt, dass eine Verlustübernahme durch Verweis auf die Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung vereinbart wird. Durch diesen (dynamischen) Verweis wird sichergestellt, dass die Verpflichtung zur Verlustübernahme des OT jeweils der in § 302 AktG geregelten entspr. Hierzu s § 17 KStG Tz 27 ff.
Tz. 102
Stand: EL 115 – ET: 09/2024
Im Einzelnen regelt § 34 Abs 10b KStG idF des AIFM-StAnpG Folgendes:
Nach S 1 des § 34 Abs 10b KStG idF des AIFM-StAnpG müssen GAV, die nach dem Tag des Inkrafttretens des Ges zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des stlichen Reisekostenrechts erstmals abgeschlossen oder aus einem anderen Grund als der Aufnahme des dynamischen Verweises geändert werden, einen ausdrücklichen (dynamischen) Verweis auf die Vorschrift des § 302 AktG zur Verlustübernahmeverpflichtung enthalten. Dh, die in § 17 Abs 1 S 2 Nr 2 KStG geforderte Aufnahme eines dynamischen Verweises auf § 302 AktG in den GAV kommt in diesen Fällen zwingend zur Anwendung. Da der Tag des Inkrafttretens des Ges zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des stlichen Reisekostenrechts der 26.02.2013 ist (= Tag nach der Verkündung im BGBl), ist der Tag danach der 27.02.2013, dh alle ab dem 27.02.2013 abgeschlossenen oder geänderten GAV müssen zwingend den von § 17 Abs 1 S 2 Nr 2 KStG geforderten dynamischen Verweis auf § 302 AktG enthalten. "Abgeschlossen" ist ein GAV mit der Unterschrift der Vertragspartner; auf den Tag der Eintragung im HReg kommt es nicht an. Hierzu s auch § 17 KStG Tz 31.
Tz. 103
Stand: EL 115 – ET: 09/2024
Die Vorschrift des § 34 Abs 10b S 2 KStG idF des AIFM-StAnpG enthält eine Übergangsregelung für Alt-GAV ("bestehende GAV"). Die Übergangsregelung sieht vor, dass das Organschaftsverhältnis trotz unzutr Formulierung der Verlustübernahmeverpflichtung für VZ, die vor dem 01.01.2015 (vor der Änderung durch das AIFM-StAnpG war hier unrichtig der 31.12.2014 benannt) enden, stlich anerkannt wird, wenn eine Verlustübernahme entspr § 302 AktG tats in zutr Höhe erfolgt ist und der GAV bis zum Ablauf des 31.12.2014 wirksam korrigiert wird. Der korrigierte GAV muss dann einen dynamischen Verweis auf § 302 AktG entspr § 17 Abs 1 S 2 Nr 2 KStG enthalten. Unter die Übergangsregelung fallen GAV, die bis zum Tag des Inkrafttretens des Ges zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des stlichen Reisekostenrechts "wirksam abgeschlossen" wurden. "Abgeschlossen" ist ein GAV mit der Unterschrift der Vertragspartner, "wirksam abgeschlossen" uE erst mit der Eintragung in das HReg. Hiernach fällt ein vor dem 27.02.2013 abgeschlossener, aber erst nach dem 26.02.2013 in das HReg eingetragener GAV weder unter S 1 noch unter S 2 des § 34 Abs 10b KStG idF des AIFM-StAnpG. Dazu s auch Benecke/Schnitger (IStR 2013, 143, 157), die die Nichteinbeziehung solcher GAV in die Übergangsregelung – uE zutr – als unbillig bezeichnen. Ebenfalls s § 17 KStG Tz 33. Bei kj-gleichem Wj gilt die Übergangsregelung für VZ bis einschl 2013. Für den VZ 2014 gilt die Regelung im Ergebnis nicht, da die (wirksame) Änderung des GAV in dem Kj (= VZ) 2014 bereits erfolgt sein muss und damit für den VZ 2014 ohnehin bereits der geänderte GAV zugrunde gelegt wird (s Lenz/Adrian/Handwerker, BB 2012, 2851, 2855). Auch bei abw Wj der OG reicht es aus, wenn die Änderung des GAV bis zum 31.12.2014 wirksam erfolgt ist (s § 17 KStG Tz 34).
Damit der VZ 2014 vollständig – wie wohl urspr vom Ges-Geber geplant – von der Übergangsregelung des § 34 Abs 10b S 2 KStG idF des AIFM-StAnpG erfasst wird, wurde die Angabe "31.12.2014" iRd AIFM-StAnpG nachträglich durch die technisch richtige Angabe "01.01.2015" ersetzt. Hierzu s Schr des BMF v 29.05.2013 (GmbHR 2013, 728); s Fellinger/Welling (DStR 2013, 1718) und ...