Tz. 103
Stand: EL 115 – ET: 09/2024
Keine Zuwendungen iSd § 9 Abs 1 Nr 2 KStG, also in der Abziehbarkeit nicht beschr, sind Leistungen, die auf einer rechtlichen Verpflichtung beruhen, sowie die als BA abzb Ausgaben, die unmittelbar den eigenwirtsch Zwecken des Leistenden zu dienen bestimmt und geeignet sind, auch wenn die Zwecke gleichzeitig gemeinnützig sind (zB freiwillige Ausgaben einer Feuerversicherungs-Ges zu Feuerlöschzwecken in Gemeinden, in denen sie Feuerversicherungsverträge abgeschlossen hatte – s Urt des RFH v 31.05.1938, RStBI 1938, 1044). Eine Ausgabe kann zwar auch dann eine nur nach § 10b EStG bzw § 9 Abs 1 Nr 2 KStG abzb Zuwendung sein, wenn sie auch aus eigennützigen Zwecken erfolgt, aber nicht dann, wenn sie mit einer Gegenleistung des Empfängers im Verhältnis des Leistungsaustausches steht (s Urt des BFH v 21.05.1953, BStBl III 1953, 210); dann entfällt die volle Abziehbarkeit als BA oder WK nicht dadurch, dass der Empfänger als st-befreit anerkannt ist.
Tz. 104
Stand: EL 115 – ET: 09/2024
Für die Frage, ob voll abzb BA oder nur beschr abzb Zuwendungen vorliegen, ist die Motivation des Zuwendenden entsch (s Urt des BFH v 12.09.1990, BStBl II 1991, 258, zu Zuwendungen einer Sparkasse an nicht st-begünstigte Vereinigungen; s Urt des BFH v 09.08.1989, BStBl II 1990, 237, zur Maßgeblichkeit der Motivation bei Parteispenden). Maßgebend sind dabei die durch die äußeren Umstände erkennbar werdenden Motive. Die Spendeneigenschaft bestimmter Aufwendungen kann nach außen hin auch dadurch deutlich gemacht werden, dass der Zuwendende sich dafür eine Spendenbescheinigung ausstellen lässt (s Urt des BFH v 12.09.1990, BStBl II 1991, 258). Nicht ausreichend für die Annahme von BA statt von Zuwendungen ist es, dass mit den Aufwendungen für einen gemeinnützigen Zweck auch auf die Pers des Zuwendenden aufmerksam gemacht wird (s Urt des BFH v 09.08.1989, BStBl II 1990, 237). In seiner weiteren Rspr (s Urt des BFH v 19.12.1990, BStBl II 1991, 234 und v 22.09.1993, BStBl II 1993, 874) hat der BFH diese Auff nochmals bestätigt und sie auf die Rspr des BVerfG (s Urt des BVerfG v 24.06.1958, BVerfGE 8, 51) gestützt, nach der Spenden "meist um der Sache willen aus Liberalität und ohne die Erwartung eines besonderen Vorteils für den Spender gegeben werden" (BVerfGE 8, 66). Die Überreichung eines namhaften Schecks an den Papst mit einer kirchlichen Zweckbestimmung durch den GF einer St-Beratungsgesellschaft (offensichtlich in Gegenwart kirchlicher Würdenträger) anlässlich einer Generalaudienz, die ohne Gegenleistung erfolgte, aber mit der Hoffnung verbunden war, kirchliche Einrichtungen als Mandanten zu gewinnen, stellt eine Spende und keine BA dar (s Urt des FG Köln v 15.01.2014, EFG 2014, 667).
Tz. 105
Stand: EL 115 – ET: 09/2024
Werden Ausgaben nur tw aus betrieblichen Gründen geleistet, ist eine Aufteilung in eine Spende und eine BA nicht zulässig (s Urt des BFH v 13.06.1969, BStBl II 1969, 701). Die Ausgabe ist nur iRd Höchstbeträge des § 9 Abs 1 Nr 2 KStG abzb.