Tz. 41

Stand: EL 109 – ET: 03/2023

In entspr Anwendung des § 36 Abs 2 Nr 2 EStG ist auf die festzusetzende KSt die durch St-Abzug erhobene KSt, soweit sie auf die bei der Veranlagung erfassten Eink (§ 36 Abs 2 Nr 2 Buchst a EStG; hierzu s Urt des BFH v 19.07.1994, BStBl II 1995, 362 und s Urt des BFH v 18.09.2007, BFH/NV 2008, 290) oder auf nach § 8b Abs 1, 2 und 6 S 2 KStG bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleibenden Bezügen (§ 36 Abs 2 Nr 2 Buchst b EStG) entfällt und nicht die Erstattung beantragt oder durchgeführt worden ist, anzurechnen. Bei KStPflicht kommt insoweit eine Anrechnung von KapSt (s Tz 42ff) und von St-Abzugsbeträgen nach § 50a EStG (s Tz 72) in Betracht. Aus der Vorschrift des § 36 Abs 2 Nr 2 EStG folgt in zeitlicher Hinsicht, dass die Anrechnung auf die St desjenigen VZ bezogen werden muss, in dem die entspr Eink im St-Bescheid angesetzt worden sind (s Urt des BFH v 26.11.1997, BFH/NV 1998, 581).

In Ausnahmefällen hat der St-Abzug jedoch Abgeltungswirkung, dh die St auf die dem St-Abzug unterliegenden Eink ist durch den St-Abzug abgegolten und eine Einbeziehung der Eink in eine Veranlagung (mit Anrechnung der St-Abzugsbeträge) findet nicht statt. Hierzu s Tz 45 und s § 32 KStG.

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