Helmut Krämer, Lukas Gläßer
Tz. 71
Stand: EL 109 – ET: 03/2023
Nach § 36 Abs 2 Nr 2 Buchst a EStG wird auf die ESt angerechnet die durch St-Abzug erhobene ESt, soweit sie auf die bei der Veranlagung erfassten Eink entfällt (s Tz 41 und Tz 42).
Nach § 8 Abs 9 KStG wird bei Eigengesellschaften von jur Pers d öff Rechts der GdE für vd Tätigkeiten (Sparten) getrennt ermittelt (hierzu s § 8 Abs 9 KStG Tz 3ff). Ein negativer GdE einer Sparte darf nicht mit einem positiven GdE einer anderen Sparte ausgeglichen werden; er mindert jedoch nach Maßgabe des § 10d EStG die positiven GdE, die sich in den unmittelbar vorangegangenen und in den folgenden VZ für dieselbe Sparte ergeben. Der am Schluss eines VZ verbleibende negative GdE einer Sparte ist gesondert festzustellen. In die KSt-Veranlagung gehen daher nur die Sparten mit positiven Ergebnissen ein (s § 8 Abs 9 KStG Tz 16ff). Zur Ermittlung der Spartenergebnisse sind die WG der Kap-Ges den einzelnen Sparten in sachgerechter Weise rechnerisch zuzuordnen (s § 8 Abs 9 KStG Tz 16). Zu den so zuzuordnenden WG gehören zB auch Finanzanlagen oder Beteiligungen. Wenn derartige WG (zB Beteiligungen an einer Tochter-Kap-Ges, Aktien oder Festgelder) einer Sparte mit einem negativen Ergebnis zuzuordnen sind, dann geht – wenn keine Möglichkeit zur Zusammenfassung dieses Ergebnisses mit anderen positiven Ergebnissen nach § 8 Abs 9 S 1 Nr 2 KStG iVm § 4 Abs 6 S 1 KStG besteht (hierzu s § 8 Abs 9 KStG Tz 8ff) – das Ergebnis dieser Sparte nicht in die Ermittlung des der Besteuerung unterliegenden GdE ein. Fraglich ist, ob die dem KapSt-Abzug unterliegenden, dieser Sparte zuzurechnenden Eink in derartigen Fällen iSd § 36 Abs 2 Nr 2 Buchst a EStG "bei der Veranlagung erfasst" sind.
Abw von der bisher hier vertretenen Rechtsauff ist dies uE zu bejahen: Eink sind nicht nur dann "bei der Veranlagung erfasst", wenn sie als Teil eines positiven GdE tats der St unterlegen haben, sondern auch dann, wenn sie – wegen anderweitiger Verluste – lediglich in einen gesondert festgestellten Verlustvortrag eingehen. Anderenfalls könnten im Falle negativer GdE – auch bei Gesellschaften, für die keine Spartenrechnung iSd § 8 Abs 9 KStG durchzuführen ist – St-Abzugsbeträge im oa Sinne nie angerechnet werden. Vgl hierzu auch Urt des BFH v 23.05.2000 (BStBl II 2000, 581); hiernach sind Eink auch dann bei der Veranlagung berücksichtigt ("erfasst"), wenn das FA sie bei der St-Festsetzung bewusst außer Ansatz gelassen hat.
Die Rechtslage ist insoweit nicht vergleichbar mit den in § 36 Abs 2 Nr 2 Buchst b EStG ausdrücklich genannten, nach § 3 Nr 40 EStG oder § 8b KStG bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleibenden Bezügen, bei denen die durch St-Abzug erhobene St – aufgr dieser ausdrücklichen ges Sonderregelung – dennoch angerechnet werden kann. Aufgr ihrer St-Freiheit beeinflussen diese Einkünfte auch nicht die Höhe eines festzustellenden Verlustvortrags.