Tz. 37
Stand: EL 98 – ET: 02/2020
§ 15 S 1 Nr 2 S 2 KStG ist nicht anzuwenden auf (glA s Rödder/Liekenbrock, in R/H/N, § 15 KStG Rn 71):
- Gewinnabführungen der OG, denn die Gewinnabführung ist nicht eine nach § 8b Abs 1 KStG stfreie GA;
- oGA der OG aus vororganschaftlichen Rücklagen (dazu s § 14 KStG Tz 798ff). § 15 S 1 Nr 2 S 2 KStG befrifft nämlich nicht die Auschüttung eigener Rücklagen durch die OG, sondern nur die Weiterleitung der von der OG vereinnahmten GA anderer Kap-Ges, auf die auf OG-Ebene § 15 S 1 Nr 2 S 1 KStG anzuwenden ist;
- Finanzierungskosten des OT für den Erwerb der Organbeteiligung. Die Finanzierungskosten sind, weil die Gewinnabführung der OG nicht einer GA gleichsteht, beim OT in voller Höhe abzb; es ist insoweit weder § 8b Abs 5 KStG noch § 3c Abs 2 EStG anzuwenden (s § 14 KStG Tz 767ff).
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