Tz. 250

Stand: EL 55 – ET: 10/2005

Bürgschaften des AE oder einer diesem nahe stehenden Person für ein Darlehen eines Dritten an die Kap-Ges führen, da sie einen rechtlich durchsetzbaren Anspruch für den Gläubiger begründen, zur Anwendung des § 8a Abs 1 S 2 bzw S 3 Alt 2 KStG. Wegen der Beschränkung auf sog back-to-back-Finanzierungen s Tz 240 ff und 243 ff.

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