Ewald Dötsch, Alexandra Pung
Tz. 49
Stand: EL 115 – ET: 09/2024
Durch das Ges zur Umsetzung des EuGH-Urt v 20.10.2011 in der Rs C-284/09 (Ges v 21.03.2013, BGBl I 2013, 561) wurde in § 8b KStG ein neuer Abs 4 eingefügt; der ebenfalls neue S 4 des § 15 S 1 Nr 2 KStG enthält eine Folgeänderung.
Nach der Neuregelung, die erstmals für nach dem 28.02.2013 zufließende Bezüge iSd § 8b Abs 1 KStG anzuwenden ist, sind Bezüge iSd § 8b Abs 1 KStG nicht stfrei, wenn die Beteiligung zu Beginn des Kj unmittelbar weniger als 10 % des Grund- oder Stamm-Kap betragen hat (sog Streubesitzdividenden). Gem § 8b Abs 4 S 7 KStG kommt es insoweit nicht zur Hinzurechnung pauschalierter nabzb Ausgaben nach § 8b Abs 5 KStG. Wegen der Gründe für die Einfügung dieser Ausnahme von der StBefreiung und wegen ihrer Ausgestaltung im Einzelnen s § 8b KStG Tz 274ff.
Tz. 50
Stand: EL 115 – ET: 09/2024
Nach § 15 S 1 Nr 2 S 4 KStG werden für die Anwendung der Beteiligungsgrenze iSd § 8b Abs 4 KStG Beteiligungen der OG und Beteiligungen des OT getrennt betrachtet. Werden Beteiligungen an einer Kap-Ges sowohl vom OT als auch von einer (oder mehreren) OG gehalten, werden diese Beteiligungen für die Prüfung, ob § 8b Abs 4 KStG oder § 8b Abs 1 KStG anzuwenden ist, nicht zusammengerechnet; vielmehr entscheidet die Beteiligungshöhe jeder einzelnen dem Organkreis zugehörigen Kö darüber, ob § 8b Abs 4 KStG anzuwenden ist.
Wegen der Anwendung der Bruttomethode nach § 15 S 1 Nr 2 S 2 KStG sind im Einkommen der OG stets (dh unabhängig davon, ob die OG an der nachgeordneten Kap-Ges zu weniger als 10 % oder in höherem Umfang beteiligt ist) die Beteiligungserträge (einkommenserhöhend) sowie die damit zusammenhängenden BA (einkommensmindernd) enthalten. Darüber, ob die im Organeinkommen enthaltenen Beteiligungserträge nach § 8b Abs 4 KStG stpfl sind, wird auf der Ebene des OT entschieden. Diese Entsch hat für die in dem Organeinkommen enthaltenen und für die eigenen Beteiligungserträge des OT getrennt zu erfolgen.
Zur Anwendung des § 8b Abs 4 KStG kann es nur kommen, wenn der OT ebenfalls eine Kö ist. Ist der OT eine natürliche Person oder eine Pers-Ges mit natürlichen Personen als MU, werden die im Organeinkommen enthaltenen Beteiligungserträge und die damit zusammenhängenden BA unabhängig von der Beteiligungsquote der OG den Regeln der Teil-Eink-Besteuerung unterworfen.
Dies gilt auch dann, wenn die OG zu weniger als 10 % am OT beteiligt ist und dieser an die OG ausschüttet. In diesem Fall sind die Dividenden in voller Höhe stpfl (s Urt des FG Köln v 15.06.2023, EFG 2024, 326). Ebenfalls hierzu s Kersten (StEd 2024, 738).
Wegen der Frage, ob bei der Beteiligung einer OG an einer TG für die Berechnung der Beteiligungshöhe bei Anwendung des § 8b Abs 4 KStG auf der Ebene des OT auf die durchgerechnete Beteiligungsquote des OT oder die Beteiligungsquote der OG an der TG abzustellen ist, s § 8b KStG Tz 462.
Tz. 51
Stand: EL 115 – ET: 09/2024
Beispiel (der OT soll ebenfalls eine Kap-Ges sein):
An der nämlichen Kap-Ges sind beteiligt:
Alt a: die OG und der OT mit jeweils 8 %,
Alt b: die OG mit 15 % und der OT mit 5 %,
Alt c: die OG mit 5 % und der OT mit 15 %.
In allen drei Fällen sind die von der OG erzielten Beteiligungserträge Bestandteil des dem OT zuzurechnenden Organeinkommens.
Im Fall a) umfasst die St-Pflicht nach § 8b Abs 4 KStG sowohl die eigenen Beteiligungserträge des OT als auch die der OG.
Im Fall b) unterliegen bei der Besteuerung des OT die von der OG bezogenen Beteiligungserträge der StBefreiung nach § 8b Abs 1 KStG, während die Beteiligungserträge des OT nach § 8b Abs 4 KStG stpfl sind.
Im Fall c) sind die eigenen Beteiligungserträge des OT nach § 8b Abs 1 KStG stfrei, während die Beteiligungserträge der OG iRd Veranlagung der OT nach § 8b Abs 4 KStG zu versteuern sind.