Tz. 82

Stand: EL 108 – ET: 12/2022

Der festgesetzte Einbringungsgewinn II erhöht auf Antrag die AK der Übernehmerin für die eingebrachten Anteile an der erworbenen Gesellschaft, soweit die entspr St entrichtet worden ist und dies durch eine Bescheinigung iSd § 22 Abs 5 UmwStG (s Tz 101ff) nachgewiesen wurde (s § 23 Abs 2 S 3 UmwStG, zu den Voraussetzungen im Einzelnen s § 23 UmwStG Tz 201ff). Es kommt als Folge der (st-neutralen) Bw-Erhöhung auf dem Beteiligungskto bei der Übernehmerin (nur) zu einer Minderung des idR nach § 8b Abs 2 KStG stbefreiten Gewinns aus der Veräußerung (inkl verdeckter Einlage) der eingebrachten Anteile (Ausnahme s Tz 74). Dadurch verringert sich allerdings die BMG für die 5 % nabzf BA gem § 8b Abs 3 S 1 KStG.

Wird nur ein Teil der eingebrachten Beteiligung veräußert, ist uE die Bw-Erhöhung iHd rückwirkenden Einbringungsgewinns II nur diesem konkret veräußerten (und damit auch separierten) Teil der eingebrachten Beteiligung zuzurechnen (s § 23 UmwStG Tz 207).

Da die nachträglichen AK wegen § 8b Abs 3 S 1 KStG unmittelbare Auswirkungen auf das Einkommen der Übernehmerin im VZ der Anteilsveräußerung haben, ist ein bereits ergangener KSt-Bescheid ohne Berücksichtigung der Bw-Erhöhung zu ändern. Sofern kein Vorbehalt der Nachprüfung (s § 164 AO) vorliegt, ist eine Korrektur uE nur gem § 173 Abs 1 Nr 2 AO möglich (str; s § 23 UmwStG Tz 228–229).

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