Tz. 62
Stand: EL 106 – ET: 06/2022
Die Umwandlung einer Ewigkeitsstiftung in eine Verbrauchsstiftung stellt auf Ebene der st-begünstigten Stiftung regelmäßig lediglich eine zivilrechtliche Satzungsänderung dar. Es wird keine neue Stiftung errichtet. Mangels Auflösung entsteht rechtlich keine Anfallsberechtigung. Stlich ist dieser identitätswahrenden Satzungsänderung zu folgen; auch stlich entsteht kein neues St-Subjekt. Ist die urspr Ewigkeitsstiftung st-begünstigt, sind die Vorgaben der Vermögensbindung (§§ 55 Abs 1 Nr 1 und Nr 4) zu beachten.
Tz. 63
Stand: EL 106 – ET: 06/2022
Nach § 62 Abs 3 AO sind Zustiftungen und auch die Erstausstattung der Stiftung durch den Stifter vom Gebot der zeitnahen Mittelverwendung ausgenommen (s § 5 Abs 1 Nr 9 KStG Tz 120; glA B/L/S/B, aaO, 175). Mit der Satzungsänderung einer Ewigkeitsstiftung in eine Verbrauchsstiftung entfällt die zivilrechtliche Auflage, das Vermögen zu erhalten. Die Stiftungsaufsicht wird einer Änderung jedoch nur zustimmen, soweit eine Umwandlung von zu erhaltendem Vermögen in Verbrauchsvermögen dem Willen des Stifters entsprach. Es stellt sich daher die Frage, ob mit der verbundenen Satzungsänderung das Gesamtvermögen der Stiftung zeitnah zu verwenden ist. Nach der hier vertretenen Auff ist eine Verpflichtung zur zeitnahen Mittelverwendung abzulehnen. Inhalt der Erklärung des (Zu-)Stifters bleibt weiterhin, dass die zugewendeten Mittel zur Ausstattung der Stiftung zur Verfügung stehen. Dass die Mittel nun zivilrechtlich von der Stiftung verbraucht werden dürfen, verkehrt diese Erklärung nicht in das Gegenteil. Die Mittel waren weiterhin zur Ausstattung oder zur Erhöhung des Stiftungsvermögens zugewendet worden.
Tz. 64
Stand: EL 106 – ET: 06/2022
Bei Errichtung einer Verbrauchsstiftung stellt sich die Frage nach der zeitnahen Mittelverwendung bereits mit Erlangung der Rechtsfähigkeit. Auch hier gilt, dass die Vermögenswidmung durch den Stifter der Ausstattung der Stiftung dient. § 62 Abs 3 AO spricht von "Ausstattung von Vermögen" und nicht von "Erhaltung der Kö". Bei einer Umwandlung in eine Ewigkeitsstiftung und der damit verbundenen dauerhaften Erhaltung der restlichen Erstausstattung (und Zustiftungen) liegt uE daher kein Verstoß gegen das Gebot der zeitnahen Mittelverwendung vor. Ein Verstoß kann jedoch die Umwidmung von grds zeitnah zu verwendenden Mitteln in Grundstockvermögen darstellen. Für Stiftungen besteht hier eine Sonderregelung gem. § 62 Abs. 4 AO. Spendenüberschüsse dürfen nicht für die Grundstockvermögenserhöhung verwendet werden (s § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG Tz 121).
Tz. 65
Stand: EL 106 – ET: 06/2022
Zu den Fragen hinsichtlich des Spendenabzuges nach § 10b Abs 1a EStG s § 9 KStG Tz 164.