Tz. 164
Stand: EL 54 – ET: 07/2005
Die ausl St als solche ist grds nabzf, so schon s Tz 163.
Tz. 165
Stand: EL 81 – ET: 08/2014
Mit im Herkunftsstaat stfreien Eink zusammenhängende Ausgaben sind ab VZ 2003 auszuscheiden (ebso s Jochimsen/Schnitger, in Sch/F, § 26 Rn 219). Dies folgt daraus, dass § 34c Abs 1 S 3 EStG nF bestimmt, dass Eink dieser Art nicht zu berücksichtigen sind. Für den Zusammenhang idS dürfte ein bloß wirtsch Zusammenhang genügen, denn es ist nicht ersichtlich, wieso für die nach § 34c Abs 1 S 3 EStG auszuscheidenden Eink anderes gelten sollte als für die übrigen ausl Eink nach § 34c Abs 1 S 4 EStG (s Tz 168); ebenso hierzu s Tz 175 zur Summe der Eink iSd Höchstbetragsberechnung.
Tz. 166
Stand: EL 81 – ET: 08/2014
Zur Rechtslage bis einschließl VZ 2002 vertritt der BFH in ständiger Rspr (s Urt des BFH v 29.03.2000, BStBl II 2000, 577 mwNachw; dem folgend s Schr des BMF v 23.12.1997, BStBl I 1997, 1022) jedenfalls für DBA-Fälle die Auff, dass bei ausl Eink iSd § 34d EStG, die zwar iR gew Eink (ggf wegen § 8 Abs 2 KStG) erzielt werden, die aber "isoliert" betrachtet keine originär gew sind (zB Zinsen aus dem Ausl) nur diejenigen Aufwendungen abzugsfähig seien, die auch bei den entspr Überschuss-Eink abgezogen werden könnten (also zB nicht Tw-AfA, Rückstellungen). Diese Auff will der BFH für diejenigen DBA, die nicht auf § 34c EStG verweisen, daraus ableiten, dass sich aus der Abgrenzung der abkommensrechtlichen Einkunftsarten untereinander ergebe, dass zB bei Zinsen (s Art 11 OECD-MA) nur solche Ausgaben abgesetzt werden können, die nicht gleichzeitig auch bei gew Eink (s Art 7 OECD-MA) ansatzfähig wären (s Urt des BFH v 16.03.1994, BStBl II 1994, 799 unter II.3.b und c). Für diejenigen DBA, die zur Anrechnung auf das dt Recht verweisen, ergebe sich Gleiches aus dem Verhältnis der Nr 1–8 des § 34d EStG untereinander, die dem dt System der Einkunftsarten nachgebildet sind (aaO unter II.4.; ebenso wohl s Urt des BFH v 09.04.1997, BStBl II 1997, 657 unter II.1.c). Beide Schlussfolgerungen sind nicht gerechtfertigt : Die erste würde zu Ende gedacht bedeuten, dass die DBA eine Anrechnung "pro abkommensrechtlicher Einkunftsart" anordnen. Dies ist aber aus den DBA jedenfalls idR ( s Tz 247 ) nicht begründbar. Insbes lassen die Methodenartikel der DBA, welche sämtlich die Anrechnung als Methode für mehrere abkommensrechtliche Einkunftsarten anordnen, solches mind idR nicht erkennen. Auch aus dem Zweck der DBA allgemein oder aus der Systematik der abkommensrechtlichen Einkunftsarten ist nicht herleitbar, wieso sich die Vertragsstaaten für diese Frage im DBA binden sollten oder wollten. Die zweite, unmittelbar auf § 34d EStG gestützte – und deswegen auch auf Nicht-DBA-Fälle übertragbare – Schlussfolgerung ist ebenso wenig schlüssig, denn in § 34d EStG findet sich kein Hinw auf die Art und Weise der Gewinnermittlung. Vielmehr dient er ersichtlich nur dazu, den Kreis der ausl Eink zu bestimmen. Soweit man ihm eine Art "isolierende Betrachtungsweise" entnimmt, hat auch diese jedenfalls nur den Zweck, Wertungswidersprüche zu vermeiden ( s Tz 72, 79 ). Darüber hinaus führt die Ansicht des BFH dazu, dass in der maßgeblichen Formel ( s Tz 149 ) in Nenner (ausl Eink) und Zähler (Summe der Eink) unterschiedliche Einkunftsermittlungsregeln zur Anwendung kommen, was zu nicht sachgerechten Verwerfungen führt.
Tz. 167
Stand: EL 81 – ET: 08/2014
Zuzustimmen ist hingegen dem BFH zur Rechtslage bis einschl VZ 2002 insoweit, als den ausl Eink bis dahin keine mit diesen nur mittelbar wirtsch zusammenhängenden Ausgaben zugeordnet werden konnten; das galt insbes für Refinanzierungskosten, die nicht aus Darlehen stammen, die konkret zur Erzielung der Eink aufgenommen wurden (s Urt des BFH v 29.03.2000, BStBl II 2000, 577; aA noch s Schr des BMF v 23.12.1997, BStBl I 1997, 1022, dann aber dem BFH folgend s Schr des BMF v 23.11.2001, DStR 2002, 805). Zwar bilden auch hierfür die in der vorigen Tz genannten Argumente des BFH keine Grundlage und der bloße Verweis auf das "Veranlassungsprinzip (§ 4 Abs 4 EStG)" sagt nichts dazu aus, ob mittelbare Aufwendungen (anteilig) den ausl Eink zugeordnet werden können. Auch § 3c Abs 1 EStG kann für die Frage nicht fruchtbar gemacht werden, weil dieser offenbar bewusst nur für stfreie Einnahmen gilt (insoweit zutr s Urt des BFH v 16.03.1994, BStBl II 1994, 799). Jedoch ist für ausl Eink wegen § 34d EStG auf der Einnahmenseite ein besonderer territorialer Anknüpfungspunkt erforderlich. Deswegen war es konsequent, auf der Ausgabenseite nur mittelbare Aufwendungen per se dem Inl zuzuordnen, da bei diesen ein solcher eindeutiger territorialer Bezug gerade fehlt. Den ausl Eink zuzuordnen waren daher bis einschl VZ 2002 nur diejenigen Ausgaben, für die ein wirtsch Zusammenhang mit inl Eink verneint werden konnte ( Rechtsgedanke des § 50 Abs 1 S 1 EStG, vgl auch BFH, aaO).
Tz. 168
Stand: EL 97 – ET: 11/2019
Ab dem VZ 2003 existiert mit § 34c Abs 1 S 4 EStG eine Vorschrift, die die in den beiden vorigen ...