Tz. 42a
Stand: EL 115 – ET: 09/2024
Es gibt Kö, die st-abzugpflichige Eink mit Abgeltungswirkung vereinnahmen und gleichzeitig unter dem früheren System zur Gliederung des VEK verpflichtet waren (s Tz 4, 44) und deswegen nunmehr auch den Nachfolgeregelungen der §§ 37, 38 KStG unterliegen. Bei Weiterausschüttung dieser Einkünfte stellt sich die Frage, ob die Abgeltungswirkung auch der mit der (späteren) Ausschüttung ehedem einhergehenden Herstellung der Ausschüttungsbelastung bzw nunmehr den Rechtsfolgen der §§ 37, 38 KStG entgegensteht. Diese Frage wird im Folgenden in der chronologischen Reihenfolge der Vorschriften behandelt.
3.4.1 Keine Auswirkung der Abgeltungswirkung auf § 27 Abs 1 KStG 1999 (§ 50 Abs 2 Nr 2 KStG 1999)
Tz. 43
Stand: EL 115 – ET: 09/2024
Nach § 50 Abs 2 Nr 2 KStG 1999 war die KSt nicht abgegolten, soweit nach § 27 KStG 1999 die Ausschüttungsbelastung herzustellen war. Dies stellte sicher, dass bei Weiterschüttung der abzugsstpflichtigen Eink trotz § 50 Abs 1 KStG 1999 (jetzt § 32 Abs 1 KStG) bei der ausschüttenden Kö eine KSt-Erhöhung stattfinden durfte.
Tz. 44
Stand: EL 115 – ET: 09/2024
Anwendungsfälle des § 50 Abs 2 Nr 2 1999 waren Ausschüttungen von st-befreiten Kö iSd § 5 Abs 1 KStG, für deren Ausschüttung EK 02 oder EK 03 als verwendet galt (Umkehrschluss aus § 40 S 1 Nr 1 und 2 KStG 1999 vorbehaltlich der dortigen Nr 3, s Tz 45). Bis zur Änderung des § 40 S 1 Nr 1 KStG 1999 durch das StandOG galt dies auch für Ausschüttungen aus dem EK 01. In Betracht kamen zB die gemeinnützigen Wohnungsunternehmen in der Rechtsform der Gen bis 1990, sog Vermietungsgen iSd § 5 Abs 1 Nr 10 KStG idF des StRefG 1990 sowie l + f-Gen iSd § 5 Abs 1 Nr 14. Soweit die Ausschüttungsbelastung (KSt-Erhöhung) herzustellen war, war auch die grds St-Befreiung des § 5 Abs 1 KStG eingeschr (s § 5 Abs 2 Nr 2 KStG 1999).
Tz. 45
Stand: EL 115 – ET: 09/2024
Die KSt war jedoch nach § 40 S 1 Nr 3 KStG 1999 nicht zu erhöhen, wenn eine gliederungspflichtige, aber von der KSt befreite Kö GA an einen unbeschr stpfl, aber ebenfalls st-befreiten AE oder an eine jur Pers d öff Rechts vornahm. § 40 S 1 Nr 3 KStG 1999 schränkte somit den in § 5 Abs 2 Nr 2 KStG enthaltenen Grundsatz ein (s § 40 KStG 1999 Tz 26ff).
3.4.2 Fortführung in § 32 Abs 2 Nr 4 (vor 2009: Nr 2) KStG
Tz. 46
Stand: EL 115 – ET: 09/2024
Die zuvor beschriebene Regelung des § 50 Abs 2 Nr 2 KStG 1999 war zunächst – wegen des Wegfalls des Anrechnungsverfahrens an sich konsequenterweise – in § 32 Abs 2 KStG idF des StSenkG gestrichen worden. Dabei wurde übersehen, dass es wegen der Anwendungsregeln des § 34 KStG nF auch nach dem 31.12.2000 noch Ausschüttungen unter dem Regime des alten Rechts gab (Fälle des § 34 Abs 9 [später Abs 12] KStG 2001), und dass auch nach dem Übergang zum neuen System nach wie vor der Sache nach eine KSt-Minderung (wenn auch unter anderer Bezeichnung; Fälle des § 37 Abs 2 KStG) und KSt-Erhöhung (Fälle des § 38 Abs 2 KStG; Fortgeltung auf Antrag, s § 34 Abs 14 KStG)) während einer Übergangsphase weiterhin durchzuführen sind/waren. Demnach besteht offenbar auch nach Meinung des Ges-Gebers immer noch ein Bedürfnis für eine Regelung entspr der des § 50 Abs 2 Nr 2 KStG 1999, welche vorsah, dass KSt-Minderung und -Erhöhung bei einer (ehemals) gliederungspflichtigen Kö auch dann möglich und daher durchzuführen sind, wenn diese Kö mit ihren Eink (ggf tw) nur im Wege der AbzugsSt besteuert wurde (auch s Tz 4, 44 insbes zu den in Betracht kommenden Kö).
Tz. 46a
Stand: EL 115 – ET: 09/2024
Entspr galt bis 2006 ( s § 37 KStG Tz 64), wenn eine Kö eine Ausschüttung einer anderen Kö erhielt und diese Ausschüttung bei der erstgenannten (empfangenden) Kö gem §§ 8b Abs 1 KStG, 43 Abs 1 Nr 1 EStG nur der KapSt mit Abgeltungswirkung (s § 32 Abs 1 KStG) unterlag und diese Ausschüttung gleichzeitig bei der ausschüttenden Kö eine Minderung eines vorhandenen KSt-Guthabens (s § 37 Abs 2 KStG) auslöste. Bei der empfangenden Kö führte Letzteres zwingend zur sog Nachversteuerung gem § 37 Abs 3 KStG (dazu s § 37 KStG Tz 59ff), also zu einer Erhöhung der KSt (sowie gleichzeitig des KSt-Guthabens). Dann konnte die Abgeltungswirkung des § 32 Abs 1 KStG dieser Nachversteuerung entgegen stehen, so dass auch hier ein Regelungsbedürfnis bestand.
Tz. 46b
Stand: EL 115 – ET: 09/2024
Wegen alledem bestimmte § 32 Abs 2 Nr 2 KStG idF des UntStFG v 20.12.2001, dass die KSt nicht abgegolten ist, "soweit § 34 Abs 9, § 37 oder § 38 Abs 2 anzuwenden ist". Leider erhellen weder dieser Wortlaut noch die völlig nichtssagende Ges-Begr (s BT-Drs 14/6882, 38) die oben geschilderten Regelungszusammenhänge. Wie dargestellt (s Tz 46) lassen sich diese nur aus der Vorgängerregelung und daraus ableiten, dass alle in der Vorschrift genannten Vorschriften (ua) Regelungen zur Fortgeltung bzw Fortführung der KSt-Minderung bzw -Erhöhung enthalten. Den bei den betroffenen st-befreiten Kö (s Tz 4, 44) bei Weiter-Ausschüttung zu ziehenden Konsequenzen (Ausschüttungsbelastung bzw Folgen der §§ 37, 38 Abs 2 KStG) steht eben diese St-Befreiung nicht entgegen; dies ist durch die korrespondierende Regelung des § 5 Abs 2 Nr 3 KStG sichergestellt. Durch das JStG 2009 wurden die...