Tz. 98
Stand: EL 100 – ET: 10/2020
Bei KöR und bei AöR ist für einen Formwechsel gem § 301 Abs 2 UmwG Voraussetzung, dass die Kö bzw Anstalt rechtsfähig ist und das maßgebende Bundes-oder Landesrecht einen Formwechsel vorsieht oder zulässt.
Ein derartiger Fall im Bereich des Gemeinnützigkeitsrechts würde zB vorliegen, wenn ein Museum in der Rechtsform der KöR besteht, das in vollem Umfang aufgr der erhobenen Eintrittsgelder einen BgA iSd § 4 KStG darstellt, der aber wegen der Förderung kultureller Zwecke (als ZwB iSd § 68 Nr 7 AO) nach § 5 Abs 1 Nr 9 KStG stfrei ist.
Im Einzelnen:
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