Tz. 120
Stand: EL 91 – ET: 11/2017
Auch das tw Erlöschen einer StBefreiung ist – wie der tw Beginn einer StBefreiung (s Tz 73) – in drei Varianten denkbar:
- An die Stelle voller StFreiheit tritt partielle StPflicht (s Tz 121),
- die partielle StPflicht als solche wird "größer" (s Tz 122),
- an die Stelle partieller StPflicht tritt volle StPflicht (s Tz 124).
Bei Ankauf und Fortführung eines Gew, bei Betriebseröffnung oder Betriebs"an"pachtung ist § 13 Abs 5 KStG nicht anwendbar (s Tz 125–128). GlA s Schauhoff (DStR 1996, 366; Schmidt/Fritz, DB 2002, 2509). Die Begründung zu § 13 Abs 5 KStG (s BT-Drs 7/1470), nach der diese Vorschrift – neben der partiellen StPflicht einer Pensionskasse oder UK – insbes für die Gründung (oder Aufgabe; hierzu s Tz 74) praktische Bedeutung habe, ist unzutr.
Auch bei unentgeltlichem Erwerb eines Gew ist § 13 Abs 5 KStG nicht anwendbar, vielmehr ist § 6 Abs 3 EStG maßgebend (Bw-Fortführung der unentgeltlich erworbenen WG); ebenso s Schauhoff (DStR 1996, 366).
Zu Sachverhalten, die unter Tatbestände des UmwStG fallen und daher nicht unter § 13 Abs 5 KStG zu subsumieren sind, s Tz 129–131.
Tz. 121
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Partielle StPflicht kann an die Stelle bisheriger voller StFreiheit treten, wenn zB
- eine bisher in vollem Umfang stfreie UK weiterhin stfrei bleibt, aber wegen Überdotierung partiell stpfl wird,
- bei einer bisher in vollem Umfang nach § 5 Abs 1 Nr 9 KStG stfreien Kö ein ZwB als stpfl wG zu behandeln ist; zB die Behandlung von bisher als ZwB iSd § 67a AO beurteilten sportlichen Veranstaltungen als wG (s AEAO zu § 67a, Nr 15). Kein Anwendungsfall des § 13 Abs 5 KStG liegt dagegen vor, wenn ein wG, dessen Einnahmen im Vorjahr die 35 000-EUR-Grenze nicht erreicht hatten und der deshalb gem § 64 Abs 3 AO nicht der KSt unterlag, im lfd Jahr wieder Einnahmen über 35 000 EUR erzielt (s AEAO zu § 64 Nr 21). Die "Besteuerungsfreigrenze" des § 64 Abs 3 AO stellt keine StBefreiung dar.
Es handelt sich hier um die "Umkehrfälle" zu Tz 80.
Tz. 122
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Eine partielle StPflicht kann als solche größer werden, wenn zB
- bei einer UK die Überdotierung prozentual zunimmt und damit in gleichem Ausmaß auch die partielle StPflicht steigt,
- bei einer nach § 5 Abs 1 Nr 9 KStG stfreien Kö mit mehreren stfreien ZwB und einem schon bestehenden stpfl wG künftig auch einer der ZwB als stpfl wG zu behandeln ist,
- bei einer nach § 5 Abs 1 Nr 9 KStG stfreien Kö mit einem schon bestehenden stpfl wG eine bisher im Vermögensverwaltungsbereich gehaltene Mehrheitsbeteiligung an einer stpfl Kap-Ges durch die Herbeiführung einer Personalunion auf der Geschäftsleitungsebene zum stpfl wG wird.
Tz. 123
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Insbes die vorstehend genannten "Umkehrfälle" zu Tz 77 sind problematisch, weil aus einer Erhöhung des Prozentsatzes der schädlichen Einnahmen an den Gesamteinnahmen nicht ohne weiteres geschlossen werden kann, dass ein Anwendungsfall des § 13 Abs 5 KStG mit der Folge der Aufstellung einer Anfangs-Bil mit Tw-Ansatz gegeben ist. Die Erhöhung des Prozentsatzes kann mit einer Zuführung von WG zum partiell stpfl Bereich in Zusammenhang stehen; sie kann aber auch ohne Vermögensverschiebungen zwischen dem stfreien und stpfl Bereich eingetreten sein. Auch kann eine Erhöhung des Prozentsatzes der Einnahmen aus schädlichen Tätigkeiten mit der Überführung von WG aus dem stpfl in den stfreien Bereich (also in umgekehrter Richtung) zusammentreffen; ebenso kann trotz eines Rückgangs des Prozentsatzes eine Überführung von WG aus dem stfreien in den stpfl Bereich der Kö vorliegen.
Die gleichen Probleme bestehen für die umgekehrten Fälle der "Verkleinerung" der partiellen StPflicht (s Tz 77, daher können die dortigen Bsp – s Tz 83–86 – zum Verständnis herangezogen werden, wobei die dortigen Sachverhaltsveränderungen zeitlich auszutauschen sind: dortiges Zweitjahr als Erstjahr, dortiges Erstjahr als Zweitjahr).
Tz. 124
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Schließlich kann volle StPflicht an die Stelle partieller StPflicht treten, wenn zB
- eine bisher partiell stpfl UK voll stpfl wird,
- eine nach § 5 Abs 1 Nr 9 KStG stfreie Kö mit bisher partieller StPflicht aufgrund eines wG die StBefreiung wegen Satzungsmängeln oder Mängeln in der tats Geschäftsführung völlig verliert,
- eine stfreie Vermietungsgenossenschaft iSd § 5 Abs 1 Nr 10 KStG mit bisheriger partieller StPflicht aufgrund der bisherigen tw Vermietung von Wohnungen an Nichtmitglieder durch weitere Wohnungsvermietungen an Nichtmitglieder die 10 %-Grenze des § 5 Abs 1 Nr 10 S 2 KStG überschreitet und dadurch voll stpfl wird.
Es handelt sich hier um die "Umkehrfälle" zu Tz 76.
Kein Anwendungsfall des § 13 Abs 5 KStG ist jedoch gegeben, wenn bei einer gemeinnützigen Kö ein wG, der die Voraussetzungen für die Behandlung als ZwB nicht erfüllte, vom FA zunächst als stfreier ZwB behandelt wurde, nachträglich aber – zB aufgrund einer Bp – von Anfang an als stpfl wG beurteilt wird (zur Begründung s Tz 22).
Tz. 125
Stand: EL 91 – ET: 11/2017
Bei einem Erwerb eines Be...