Tz. 6

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

Nach § 4 Abs 1 UmwStG hat die Pers-Ges die auf sie übergegangenen WG mit dem in der stlichen Schlussbilanz der übertragenden Kö enthaltenen Wert zu übernehmen. Übergegangene WG iSd § 4 Abs 1 UmwStG sind alle WG, die in der stlichen Schlussbilanz der übertragenden Kö nach § 3 UmwStG angesetzt worden sind. Wegen einzelner Bilanzpositionen in der Schlussbilanz der Übertragerin s § 3 UmwStG nF Tz 35 ff.

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