Tz. 54

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

Die aufnehmende inl oder ausl EU-Kap-Ges entscheidet über die Bewertung des eingebrachten BV in der Unternehmens-Bil bzw der Bil für die inl BetrSt. Dies ergibt sich aus § 23 Abs 2 iVm § 20 Abs 2 S 1 UmwStG (s § 20 UmwStG nF Tz 162). Der tats angesetzte Wert für die übernommenen WG ist von Bedeutung für

die Grundlage der weiteren Gewinnermittlung in der BetrSt (s § 22 Abs 1 bis 3 UmwStG),
den Veräußerungspreis für den Einbringenden betr das übertragene BV und
die AK des Einbringenden für die erhaltenen Anteile an der Übernehmerin, wenn die Anteile - was nicht Voraussetzung für die Anwendung des § 23 Abs 2 UmwStG ist - im Inl stverhaftet sind.

Die Übernehmerin hat das Wahlrecht, das eingebrachte BV mit dem Bw, einem Zwischenwert oder dem Tw anzusetzen (s § 23 Abs 2 iVm § 20 Abs 2 S 1 UmwStG). Dies gilt auch dann, wenn für die gewährten Anteile kein inl Besteuerungsrecht besteht; § 20 Abs 3 UmwStG ist nicht anwendbar. § 23 Abs 2 UmwStG verweist hinsichtlich der Rechtsfolgen für die Übernehmerin auf dieselben Vorschriften wie auch im Fall der Einbringung iSd § 23 Abs 1 UmwStG; es gelten also die Aussagen zu den Tz 38-41 entspr. Da bei der BetrSt-Einbringung gem § 23 Abs 2 UmwStG auch unbeschr kstpfl Kap-Ges Übernehmerin sein können, gelten zusätzlich die Erläuterungen zu § 23 Abs 2 iVm § 20 Abs 2 S 2 UmwStG (s § 20 UmwStG nF Tz 171-173).

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