Tz. 556

Stand: EL 98 – ET: 02/2020

Die Pensionszusage darf grds keinen Vorbehalt enthalten, nach dem die Pensionsanwartschaft oder die Pensionsleistung gemindert oder entzogen werden kann. Hintergrund dieser Regelung ist, dass mit einem Vorbehalt, wonach die Zusage jederzeit widerrufen werden kann, faktisch für den Berechtigten kein Rechtsanspruch besteht (Zusammenhang mit der Voraussetzung in § 6a Abs 1 Nr 1 EStG). Einschränkungen sind allerdings ausnahmsweise zulässig, wenn sich die Vorbehalte nur auf Tatbestände erstrecken, bei deren Vorliegen nach allg Rechtsgrundsätzen unter Beachtung billigen Ermessens eine Minderung oder ein Entzug der Pensionsanwartschaft oder der Pensionsleistung zulässig ist (s § 6a Abs 1 Nr 2 EStG). Die nach Auff der Fin-Verw unschädlichen Vorbehalte sind in R 6a Abs 4 EStR aufgeführt. Diese Vorbehalte betreffen regelmäßig die Möglichkeit, eine Leistungskürzung vorzunehmen oder die Leistung auch ganz einzustellen, wenn die wirtsch Lage des Unternehmens sich langfristig so nachhaltig verschlechtert, dass eine Fortführung der Zusage nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht mehr zumutbar ist.

Andere Vorbehalte führen bereits vom Anfang an, dh ohne Eintritt des "Schadensfalls" dazu, dass die Pensionsrückstellung bereits ab der Vereinbarung der schädlichen Klausel in der St-Bil nicht passiviert werden darf. Auf wirtsch Gründe ist hierbei nicht abzustellen, so ist zB auch der Vorbehalt schädlich, dass der Pensionsanspruch erlischt, wenn das Unternehmen veräußert wird oder aus anderen Gründen ein Wechsel des Unternehmers eintritt; zu dieser sog "Inhaberklausel" s R 6a Abs 6 EStR.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Excellence enthalten. Sie wollen mehr?