Tz. 559
Stand: EL 98 – ET: 02/2020
Zunächst unterliegen auch Abfindungsklauseln dem Eindeutigkeitsgebot des § 6 Abs 1 Nr 3 EStG. Sie müssen also ebenso eindeutig sein (und Angaben zu Art, Form, Voraussetzungen und Höhe der in Aussicht gestellten künftigen Leistungen enthalten) wie die eigentliche Zusage auf die laufenden Rentenzahlungen. Dies gilt unabhängig davon, dass es sich bei der Abfindungsmöglichkeit nur um eine Eventualmöglichkeit handelt, die nicht zwingend zur Anwendung kommen muss. Näheres dazu s Tz 573ff.
Tz. 560
Stand: EL 98 – ET: 02/2020
Hinsichtlich der Formulierungen der Abfindungsklauseln ist im Zusammenhang mit der oa BFH-Rspr (s Tz 559) außerdem zu unterscheiden (wegen Formulierungsvorschlägen s Prost, DB 2005, 2321):
Tz. 561
Stand: EL 98 – ET: 02/2020
a) Schädliche Abfindungsklauseln:
Folgende Abfindungsklauseln sind schädlich:
- Abfindungsmöglichkeit gegenüber aktiven Anwärtern mit dem Tw gem § 6a Abs 3 S 2 Nr 1 EStG oder
- Abfindung mit dem Rückstellungsbetrag zum letzten Bil-Stichtag (mit oder ohne Anpassungsrechnungen bis zum Fälligkeitstermin der Abfindung).
In diesen Fällen ergibt sich als Rechtsfolge (außerhalb der og Übergangsregelung der Fin-Verw) die Ausbuchung der Pensionsrückstellung aus der St-Bil.
Tz. 562
Stand: EL 98 – ET: 02/2020
b) Unschädliche Abfindungsklauseln:
Unschädlich ist das Abfindungsrecht
- mit dem Barwert der künftigen Pensionsleistungen iSv § 6a Abs 3 S 2 Nr 1 EStG (dh mit dem vollen, unquotierten späteren Pensionsanspruch bei Pensionsbeginn) zum Zeitpunkt der Abfindung oder
- bei einem nicht mehr aktiven Anwärter (also in der Rentenphase).
In diesen Fällen ergeben sich durch die Abfindungsklausel keine bil-stlichen Probleme. Insbesondere die Abfindungsmöglichkeit gegenüber nicht mehr aktiven Anwärtern wird in der Praxis auch bei Zusagen an Fremdarbeitnehmern (mit deren Zustimmung) häufig genutzt, damit sich die Arbeitgeber ihrer langfristigen Verpflichtungen entledigen können (Verbesserung des Bil-Bildes, Vermeidung des "Langlebigkeitsrisikos" usw).
Tz. 563
Stand: EL 98 – ET: 02/2020
Ebenfalls unschädlich ist uE in diesem Zusammenhang ein Abfindungswahlrecht des Arbeitnehmers. § 6a Abs 1 Nr 2 EStG will nur verhindern, dass sich der Arbeitgeber seiner Verpflichtung "entledigen" kann. Bei einem Wahlrecht des Arbeitnehmers gibt es diese Möglichkeit nicht. Auch das oa Urt des BFH v 10.11.1998 und das BMF-Schr v 06.04.2005 (BStBl I 2005, 619) nehmen nur zum einseitigen Abfindungsrecht des Arbeitgebers Stellung. Eine solche Abfindung kann allerdings kstlich zu einer vGA führen (dazu s Tz 690ff).