Tz. 188
Stand: EL 116 – ET: 12/2024
§ 2 Abs 4 UmwStG soll verhindern, dass ein an sich nicht nutzbarer verrechenbarer Verlust, verbleibender Verlustvortrag, Zins- oder EBITDA-Vortrag iSd § 4h EStG und andere nicht ausgeglichene negative Eink des übertragenden Rechtsträgers mittels einer Umw trotzdem abgezogen werden können. Die Vorschrift wurde durch das JStG 2009 (v 19.12.2008, BGBl I 2008, 2794) eingeführt und durch das WachstumsBG (v 22.12.2009, BGBl I 2009, 3950) um die Bezugnahme auch auf den sog EBITDA-Vortrag erweitert. Dem Ges-Geber ging es mit dieser Vorschrift vor allem darum, dass infolge eines schädlichen AE-Wechsels – nach § 8c KStG oder § 8a KStG – anteilig oder ganz untergegangene Verlustvorträge, ein Zins- und EBITDA-Vortrag und andere nutzbare Verluste nicht mittels einer rückwirkenden Umw auf einen Zeitpunkt vor dem AE-Wechsel "wiederhergestellt" und damit wieder nutzbar werden können. Solche Verluste sind nur dann abzb, wenn dem übertragenden Rechtsträger die Verlustnutzung auch ohne die Umw möglich gewesen wäre. Zum Ganzen s UmwSt-Erl 2011, Rn 02.39. Die Regelung des § 2 Abs 4 S 1 UmwStG findet auch auf lfd Verluste aus dem Interimszeitraums zwischen stlichem Übertragungsstichtag und Eintragung der Umw in das HReg Anwendung. Darauf, ob der Umwandlungsbeschl zeitlich vor oder nach dem für die Verlustnutzung schädlichem Ereignis herbeigeführt wird, kommt es nicht an.
Durch das AmtshilfeRLUmsG v 16.06.2013 sind weitere Verlustnutzungsbeschränkungen in § 2 Abs 4 UmwStG für den Fall aufgenommen worden, dass übertragender und übernehmender Rechtsträger vor Ablauf des stlichen Übertragungsstichtags nicht verbundene Unternehmen iSd § 271 Abs 2 HGB waren. Der Ausgleich oder die Verrechnung von positiven Eink des übertragenden Rechtsträgers im Rückwirkungszeitraum mit verrechenbaren Verlusten, verbleibenden Verlustvorträgen, nicht ausgeglichenen negativen Eink und einem Zinsvortrag nach § 4h Abs 1 S 5 EStG des übernehmenden Rechtsträgers ist nicht mehr zulässig. Ist übernehmender Rechtsträger eine OG oder eine Pers-Ges, gilt dies auch für einen Ausgleich oder eine Verrechnung beim OT bzw bei den Gesellschaftern der Pers-Ges.
Tz. 188a
Stand: EL 116 – ET: 12/2024
Der durch das AbzStEntModG eingeführte Abs 5 des § 2 UmwStG enthält, in Ergänzung zu § 2 Abs 4 UmwStG, weitere Regelungen zur Verhinderung missbräuchlicher Gestaltungen unter Inanspruchnahme der Regelungen zum stlichen Rückbezug. Ähnlich wie bei der Vorschrift des § 2 Abs 4 UmwStG, ist auf den ersten Blick schwer erkennbar, welche Sachverhalte der Ges-Geber bei der Schaffung der Vorschrift konkret vor Augen hatte. Laut der Ges-Begr zielt die Vorschrift auf Sachverhalte, die darauf angelegt sind, einem Dritten im stlichen Rückwirkungszeitraum geschaffenes Verlustpotenzial (nicht realisierte stille Lasten) zur Verrechnung mit seinen positiven Eink nach einer Umw zur Verfügung zu stellen (s BT-Drs 19/57632, 65). Eine solche Übertragung von Verlusten stünde nach Auff des Ges-Gebers in Widerspruch zu allg Besteuerungsgrundsätzen (Subjekt-St-Prinzip, Prinzip der Besteuerung nach der pers Leistungsfähigkeit) sowie dem Sinn und Zweck des UmwStG, das darauf abzielt, betrieblich sinnvolle Umstrukturierungen nicht durch stliche Belastungen zu behindern, nicht aber, die St-Last Einzelner auf Kosten der Allgemeinheit durch Verrechnung mit künstlichen Verlusten zu minimieren.