Tz. 55

Stand: EL 99 – ET: 06/2020

Die Schwankungsrückstellung (s § 341h Abs 1 HGB) und die der Schwankungsrückstellung ähnlichen Rückstellungen (s § 341h Abs 2 HGB) werden hr-lich als versicherungstechnische Rückstellungen bezeichnet. Nach der ges Definition der SchwR sowie den der SchwR ähnlichen Rückstellungen handelt es sich dem Charakter entspr nicht um Rückstellungen für Verpflichtungen sondern tendenziell eher um Rücklagen. Nach § 20 Abs 1 S 2 KStG erfolgt keine Abzinsung nach § 6 Abs 1 Nr 3a Buchst e EStG.

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