Tz. 770
Stand: EL 94 – ET: 10/2018
Wie bei anderen Arbeitnehmern ist bei Ges-GF die Zahlung von Sonderzuwendungen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld üblich. Allerdings müssen natürlich auch diese Vergütungen bei der Beurteilung der Angemessenheit der Gesamtausstattung der GF-Bezüge einbezogen werden; s Tz 383ff. Zur Abgeltung eines Urlaubsanspruch s Tz 836ff.
Tz. 771
Stand: EL 94 – ET: 10/2018
Eine Einschränkung bei der Gewährung solcher Zahlungen kann sich aus dem innerbetrieblichen Fremdvergleich ergeben. Erhalten alle anderen Arbeitnehmer derartige Zuwendungen nicht, darf auch dem Ges-GF eine solche Zusatzentlohnung nicht zugesagt werden. Dieser innerbetriebliche Fremdvergleich ist vorrangig vor dem außerbetrieblichen Fremdvergleich; s Urt des BFH v 10.03.1993 (BStBl II 1993, 604), zur ähnlichen Problematik bei Ehegattenarbeitsverträgen. Dies gilt unabhängig von der Angemessenheit der Gesamtbezüge.
Tz. 772
Stand: EL 92 – ET: 03/2018
Auf die Vergleichbarkeit der Tätigkeits- und Leistungsmerkmale des GF mit denjenigen der übrigen Arbeitnehmer der GmbH kommt es hierbei nicht entscheidend an. Anders als zB bei Gewährung einer Tantieme (dazu s Tz 445ff), einer Pensionszusage (s Tz 550ff) oder der Überlassung eines Betriebs-Pkw für Privatfahrten (s Tz 789ff) wird bei der Zahlung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld dem Grunde nach üblicherweise nicht nach der Qualifikation und der Art der Tätigkeit der einzelnen Arbeitnehmer unterschieden. Entscheidet sich ein Unternehmen dafür, an seine Arbeitnehmer generell kein Weihnachts-/Urlaubsgeld zu bezahlen, muss dies deshalb auch für den/die Ges-GF gelten. Abstufungen ergeben sich lediglich in der Höhe der Vergütungen.
Beispiel:
Ges-GF W erhält nach dem Anstellungsvertrag ein monatliches Festgehalt von 10 000 EUR sowie in den Monaten Juli und Dezember Urlaubs- bzw Weihnachtsgeld iH je eines Monatsgehalts. Den anderen Arbeitnehmern hat das Unternehmen bisher die Zahlung solcher Zusatzvergütungen versagt; auch entspr tarifvertragliche Verpflichtungen bestehen nicht.
Unabhängig von dem Umstand, dass in anderen Betrieben die Zahlung von Weihnachts- und Urlaubsgeld als üblich angesehen werden kann, führt die Zahlung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld hier zu einer vGA. Dass andere GF idR derartige Zusatzvergütungen erhalten, schließt die vGA aufgrund des Vorrangs des innerbetrieblichen Fremdvergleichs nicht aus.
Tz. 773
Stand: EL 92 – ET: 03/2018
Bei beherrschenden Ges-GF ist auch bei diesen Vergütungen auf das Rückwirkungsverbot zu achten. Die Vergütungen müssen also dem Grunde und der Höhe nach im Voraus, zivilrechtlich wirksam sowie klar und eindeutig vereinbart sein. Dazu s Urt des BFH v 08.07.1998 (GmbHR 1999, 133) und v 10.03.1993 (BStBl II 1993, 635).
Beispiel:
Im Anstellungsvertrag des beherrschenden Ges-GF X ist vereinbart, dass X ein Weihnachtsgeld "je nach wirtsch Lage der Gesellschaft zwischen 5 000 EUR und 10 000 EUR" erhält. Im Dezember 04 zahlt die GmbH ein Weihnachtsgeld von 8 000 EUR aus.
Es liegt eine vGA iHv 8 000 EUR wegen Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot vor. Nach ständiger Rspr (zB s Urt des BFH v 11.12.1991, BStBl II 1992, 434) ist eine Entgeltsvereinbarung nur dann "klar", wenn sie es ermöglicht, die Höhe der von der Kap-Ges zu entrichtenden Vergütung allein durch Rechenvorgänge zu ermitteln. Dies ist hier jedoch nicht der Fall, da die Höhe des Weihnachtsgeldes nicht genau zahlenmäßig konkretisiert ist und deshalb noch von einer Ermessensentscheidung des GF oder der Ges-Versammlung abhängt.
Entspr gilt, wenn die Auszahlung des Urlaubs- oder Weihnachtsgelds der Zust der Gesellschaftersversammlung bedarf; zum vergleichbaren Problem bei Tantiemen s Tz 450.
Tz. 774
Stand: EL 92 – ET: 03/2018
Hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Vereinbarung ist insbes zu beachten, dass die Rspr die Zahlung von Urlaubs- und/oder Weihnachtsgeld als Vergütung des gesamten Jahres ansieht; s Urt des BFH v 11.12.1991 (BStBl II 1992, 434); s Urt des FG Hbg v 23.09.1999 (EFG 2000, 146). Die Vereinbarung muss deshalb bereits zu Beginn des Jahres erfolgt sein, in dem sie erstmals gezahlt werden soll. Ebenso s Frotscher (in F/D, Anh zu § 8 KStG Rn 302 "Weihnachtsgeld").
Beispiel:
Der Anstellungsvertrag des (beherrschenden) Ges-GF M wird am 01.07.01 insoweit geändert, als M zusätzlich zu dem bereits bisher vereinbarten monatlichen Gehalt von 10 000 EUR ab dem Jahr 01 ein Weihnachtsgeld iH eines Monatsgehalts erhalten soll. Die Gesamtausstattung der GF-Bezüge ist auch unter Berücksichtigung dieser Vergütung noch angemessen.
Das Weihnachtsgeld stellt eine zusätzliche Vergütung an M für seine Tätigkeit im ganzen Jahr 01 dar. Die Hälfte davon entfällt deshalb auf das 1. Halbjahr 01, das im Zeitpunkt der Vereinbarung bereits abgelaufen war. Somit liegt im Jahr 01 eine vGA iHv 5 000 EUR vor.
Tz. 775
Stand: EL 92 – ET: 03/2018
Dies gilt auch dann, wenn das Unternehmen erst während des Jahres neu gegründet bzw der Anstellungsvertrag erst während des Jahres geschlossen wird. Insoweit liegt zwar kein Verstoß...