Tz. 25
Stand: EL 111 – ET: 09/2023
Nach dem Wortlaut des § 8 Abs 9 S 3 KStG führt (auch) die Aufnahme einer weiteren, nicht gleichartigen Tätigkeit, die der Sparte iSd § 8 Abs 9 S 1 Nr 3 KStG (übrige Tätigkeiten; s Tz 14ff) zuzuordnen ist, zu einer neuen, gesonderten Sparte; entspr gilt für die Aufgabe einer solchen Tätigkeit. Die FinVerw (s Schr des BMF v 12.11.2009, BStBl I 2009, 1303 Rn 74) geht jedoch uE zutr davon aus, dass Veränderungen in der Sparte iSd § 8 Abs 9 S 1 Nr 3 KStG (nur) zu Änderungen in dieser Sparte und der Fortführung dieser (nämlichen) Sparte in der veränderten Form führen, uE auch soweit es sich um die Aufnahme bzw die Aufgabe einer nicht gleichartigen Tätigkeit handelt (glA s Rengers, in Blümich, KStG, § 8 Rn 1138 und s Kohlhepp, in Sch/F, KStG, 2. Aufl, § 8 Rn 967). Diese Sparte bleibt als solche so lange bestehen, bis die letzte ihr zuzuordnende Tätigkeit aufgegeben wird (s Paetsch, in R/H/N, KStG, § 8 Rn 1895).
Unklar ist jedoch die Rechtslage, wenn zu einer (gewinnträchtigen) Tätigkeit, die der Sparte iSd § 8 Abs 9 S 1 Nr 3 KStG zugeordnet ist, eine gleichartige Tätigkeit aufgenommen wir, bei der es sich um ein Dauerverlustgeschäft handelt.
Beispiel:
Eine Kap-Ges iSd § 8 Abs 7 S 1 Nr 2 KStG betreibt eine gewinnträchtige Bildungseinrichtung. Sie eröffnet eine vergleichbare Einrichtung, die jedoch dauerdefizitär arbeitet.
Nach dem Gesetzeswortlaut müsste diese Tätigkeit ebenfalls der "übrigen" Sparte iSd § 8 Abs 9 S 1 Nr 3 KStG zugerechnet werden; hierdurch käme es jedoch zu einer grds unzulässigen Verlustverrechnung, so dass uE die Bildung einer neuen Sparte iSd § 8 Abs 9 S 1 Nr 2 KStG sachgerecht wäre (glA s Rengers, in Blümich, KStG, § 8 Rn 1138; zweifelnd s Tepfer/Lochocki, Ubg 2022, 513).
Tz. 26
Stand: EL 111 – ET: 09/2023
Wird umgekehrt zu einem Dauerverlustgeschäft iSd § 8 Abs 9 S 1 Nr 2 KStG eine gleichartige Tätigkeit aufgenommen, die jedoch gewinnträchtig ist und als solche eigentlich der Sparte iSd § 8 Abs 9 S 1 Nr 3 KStG zuzurechnen wäre, kann nach Rechtsauff der FinVerw die als "gleichartig" zusammengefasste Sparte die Verlustvorträge des früheren Dauerverlustgeschäfts nutzen, ist also § 8 Abs 9 S 1 Nr 2 KStG zuzuordnen (s Schr des BMF v 12.11.2009, BStBl I 2009, 1303 Rn 79, hinsichtlich der Theater). Entspr muss uE gelten, wenn ein früheres begünstigtes Dauerverlustgeschäft in späteren VZ zu einer dauerhaften Gewinntätigkeit wird. Hier bleibt uE die nunmehrige Gewinntätigkeit der Sparte iSd § 8 Abs 9 S 1 Nr 2 KStG zugeordnet (mit der Folge der Verlustverrechnung nur innerhalb dieser Sparte). Würde die Gewinntätigkeit hingegen der Sparte iSd § 8 Abs 9 S 1 Nr 3 KStG zugeordnet, müssten uE auch die Verlustvorträge in diese einheitliche Sparte überführt werden und könnten dann – zu Unrecht – mit Gewinnen aus anderen Teilbereichen dieser Sparte verrechnet werden (da es innerhalb der einheitlichen Sparte iSd § 8 Abs 9 S 1 Nr 3 KStG keine Unterscheidung hinsichtlich der Verlustnutzung gibt). Zu einem vergleichbaren Fall (Einstellung einer Dauerverlusttätigkeit und Beibehaltung einer gleichartigen Gewinntätigkeit) s Rengers (in Blümich, KStG, § 8 Rn 1139).