Tz. 145
Stand: EL 115 – ET: 09/2024
Nach § 50 Abs 1 S 2 EStDV, der den Zuwendungsabzug von der Ausstellung einer Zuwendungsbestätigung nach amtl vorgeschriebenem Vordruck abhängig macht (s Tz 172ff), gilt dies nicht für "Zuwendungen an nicht im Inl ansässige Zuwendungsempfänger nach § 10b Abs 1 S 2 Nr 1 und 3 EStG". Diese Regelung ist für die nicht im Inl ansässigen Zuwendungsempfänger iSd § 9 Abs 1 Nr 2 S 2 Buchst a und c KStG entspr anzuwenden (hierzu s auch Tz 95). Nach der Begr zu dieser Regelung wird die stliche Abzugsfähigkeit von Zuwendungen an die genannten Empfänger nicht von der Verwendung der verbindlichen Muster für Zuwendungsbestätigungen abhängig gemacht, da die darin erforderlichen Angaben nur von inl Zuwendungsempfängern erbracht werden können. Dies bezieht sich uE jedoch nur auf die geforderten Angaben zu Datum und Az des Freistellungsbescheids und zur Angabe des begünstigten Zwecks iSd §§ 51ff AO. Die allg Angaben zu der Zuwendung, zB Name des Zuwendenden, Betrag und Datum der Zuwendung und eine Bestätigung, dass die Zuwendung nur für den st-begünstigten Zweck verwendet wird, sind uE jedoch auch in einer von einer ausl Empfänger-Kö ausgestellten Bestätigung über erhaltene Zuwendungen zu verlangen (s Urt des BFH v 21.01.2015, BStBl II 2015, 588, und s Tz 144). Auch insoweit gilt uE ab VZ 2017 eine Belegvorhaltepflicht (s Tz 184).
§ 50 Abs 1 S 2 EStDV wurde durch das JStG 2020 mit Wirkung für Zuwendungen, die dem Zuwendungsempfänger nach dem 31.12.2024 zufließen, aufgehoben. Diese Regelung steht in Zusammenhang mit der Einführung eines "Zuwendungsempfängerreg" (s § 60b AO idF des JStG 2020). Hierzu s Tz 149a. Durch das WachstumschancenG v 27.03.2024 (BGBl I 2024, Nr 108) wurde – ebenfalls mit Wirkung für Zuwendungen, die dem Zuwendungsempfänger nach dem 31.12.2024 zufließen – in den (neuen) S 2 und 3 des § 50 Abs 1 EStDV bestimmt, dass Zuwendungen an einen nicht im Inl ansässigen Zuwendungsempfänger nach § 10b Abs 1 S 2 Nr 1 und 3 EStG (entspr § 9 Abs 1 Nr 2 S 2 Buchst a und c KStG) nur abgezogen werden dürfen, wenn der Zuwendungsempfänger eine Zuwendungsbestätigung nach amtl vorgeschriebenem Vordruck ausgestellt hat. Der nicht im Inl ansässige Zuwendungsempfänger darf eine solche Zuwendungsbestätigung nur ausstellen, wenn er im Zuwendungsempfängerreg nach § 60b AO aufgenommen ist. Hierzu s Tz 149a. UE müsste für diesen Kreis der Zuwendungsempfänger ein gesondertes amtl Muster einer Zuwendungsbestätigung erstellt werden, da diese zB (mangels Vorliegens derartiger Bescheide; hierzu s auch BT-Drs 20/8628, 181) keine Angaben zu Datum und Az des Feststellungsbescheides nach § 60a AO oder des Freistellungsbescheids machen können (s o).
Von der Rspr wurde bisher schon auch bei ausl Zuwendungsempfängern eine Zuwendungsbestätigung verlangt; hierzu s Urt des FG Münster v 08.03.2012 (EFG 2012, 1539); s Urt des FG Ddf v 14.01.2013 (EFG 2013, 678); und s Urt des FG Bre v 08.06.2011 (DStRE 2012, 1321).
Zur Frage, inwieweit die inl FinBeh verpflichtet ist, im Falle ungenügender Angaben des Spenders bzw in der Zuwendungsbestätigung die Amtshilfe der Behörden des Ansässigkeitsstaates des Zuwendungsempfängers in Anspruch zu nehmen, s Tz 148.