Tz. 149a
Stand: EL 115 – ET: 09/2024
Durch Art 28 iVm Art 21 des JStG 2020 wurde (mit Wirkung ab dem 01.01.2024) durch Einfügung eines § 60b AO ein Zuwendungsempfängerreg eingeführt, welches – gem der gleichzeitig eingeführten und mit der gleichen zeitlichen Wirkung ausgestatteten neuen Nr 47 des § 5 Abs 1 S 1 FVG – durch das BZSt zu führen ist. Die Vorschriften der §§ 60b AO und 5 Abs 1 S 1 Nr 47 FVG wurden durch Art 13 und Art 17 des WachstumschancenG v 27.03.2024 (BGBl I 2024, Nr 108) umfangreich geändert; die geänderten Vorschriften traten zum 28.03.2024 in Kraft (s Art 35 des WachstumschancenG). Die Änderungen sollten insbes die bei der technischen Umsetzung des Zuwendungsempfängerreg aufgetretenen Zweifelsfragen beseitigen (s BT-Drs 20/8628, 180 und 190).
Das Zuwendungsempfängerreg wird "zu Zwecken des SA-Abzugs nach § 10b EStG" geführt; in dem Reg werden zu Kö und jur Pers d öff Rechts, an die st-begünstigte Zuwendungen nach den §§ 10b, 34g EStG geleistet werden können, die maßgeblichen Daten zu deren St-Befreiung (ua Name und Anschrift, st-begünstigte Zwecke, zuständige FinBeh, Datum der Erteilung des letzten Freistellungsbescheids, der Anlage zum KSt-Bescheid oder des Feststellungsbescheids nach § 60a AO) gespeichert.
Nach der Neufassung der Vorschriften durch das WachstumschancenG (s o) sind in dieses Reg nach § 60b Abs 1 AO zum einen die tats nach § 5 Abs 1 Nr 9 KStG st-befreiten Kö (hierzu s Tz 135ff) aufzunehmen, da an diese st-begünstigt Zuwendungen nach § 10b EStG geleistet werden können (zur Nicht-Nennung von Pers-Vereinigungen und Vermögensmassen s u). Ebenfalls in das Reg aufzunehmen sind nach § 60b Abs 1 AO jur Pers d öff Rechts, an die ebenfalls st-begünstigt Zuwendungen nach § 10b EStG geleistet werden können. Die öff Dienststellen, die ebenfalls stlich abzb Zuwendungen empfangen können (s Tz 133), sind in § 60b AO (versehentlich?) nicht gesondert genannt, jedoch in § 5 Abs 1 S 1 Nr 47 Buchst b FVG. Als st-begünstigt anerkannte BgA einer jur Pers d öff Rechts sind uE – neben der jur Pers d öff Rechts selbst – in das Reg aufzunehmen (hierzu s auch Hüttemann, Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht, 5. Aufl, 898 und 1016).
Zum anderen können nach § 5 Abs 1 S 1 Nr 47 Buchst b FVG in dieses Reg für Zwecke des § 50 Abs 1 EStDV (also für die Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen) auf ihren Antrag Kö, jur Pers d öff Rechts oder öff Dienststellen ohne Sitz im Geltungsbereich des GG aufgenommen werden, die die Voraussetzungen des § 10b Abs 1 S 2 Nr 1 oder 3, S 3 bis 6 EStG (entspr § 9 Abs 1 S 2 Buchst a und Buchst c, S 3 bis 6 KStG) erfüllen und nachweislich Zuwendungen von inl Pers erhalten haben (zu diesem Kreis der Zuwendungsempfänger s Tz 132ff und s Tz 141ff). Wegen der zeitlichen Wirkung der Eintragung in das Reg s Tz 149a.
§ 5 Abs 1 S 1 Nr 47 Buchst b FVG idF des JStG 2020 enthielt die Regelung, dass das BZSt die Feststellung zu treffen hatte, ob ausl Kö, die nachweislich Zuwendungen von inl Spendern erhalten haben, für Zwecke des § 50 Abs 1 EStDV die Voraussetzungen der §§ 51 bis 68 AO erfüllen. Nach der (uE zutr) Rechts-Auff von Kirchhain (s DStR 2021, 129) betraf diese Zuständigkeit des BZSt nur solche ausl Organisationen, die weder ihren Sitz noch ihren Ort der Geschäftsleitung in D haben und keine inl Eink erzielen. Für die übrigen ausl Organisationen, insbes beschr stpfl, verblieb es insoweit bei der örtlichen Zuständigkeit der FÄ.
Die Prüfung war durch das BZSt anlassbezogen auf Antrag des ausl Zuwendungsempfängers durchzuführen, wenn dieser eine Zuwendung von einem inl Stpfl für diesen stlich relevant bestätigen wollte (s BT-Drs 19/25160, 199). Diese Feststellung des BZSt, bei der es sich uE – mangels entspr ges Regelung – nicht um eine formelle (gesonderte) Feststellung iSd § 179 AO, sondern um einen sonstigen Verwaltungsakt handelte (hierzu s auch Hüttemann, Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht, 5. Aufl, 1016), ist in der Neufassung des § 5 Abs 1 S 1 Nr 47 Buchst b FVG durch das WachstumschancenG nicht mehr enthalten. Da das BZSt jedoch nur diejenigen ausl Zuwendungsempfänger in das Reg aufnehmen darf, die die Voraussetzungen des § 10b Abs 1 S 2 Nr 1 oder 3, Satz 3 bis 6 EStG erfüllen, verbleibt es uE dabei, dass das BZSt über das Vorliegen dieser Voraussetzungen zu entscheiden hat. Auch die Ges-Begr zur Neufassung des § 5 Abs 1 S 1 Nr 47 Buchst b FVG führt aus, dass sich die Aufgaben des BZSt auch auf "amtl Feststellungen" zu ausl jur Pers erstrecken (s BT-Drs 20/8628, 190). Auch auf der Homepage des BZSt ist insoweit die Rede von der "Feststellung der Eigenschaft als Zuwendungsempfänger" und von einem Bescheid hierüber.
In einer Pressemitteilung vom 29.11.2023 weist das BZSt darauf hin, dass die Daten zu den inl Zuwendungsempfängern von den FÄ dem BZSt sukzessive übermittelt werden und daher zum Start des Reg (01.01.2024) nicht sofort alle für das Reg berechtigten Organisationen angezeigt werden können. Nach dieser Pressemitteilung können ausl Organisationen, bei denen die Voraussetzungen...