Tz. 170

Stand: EL 63 – ET: 06/2008

Eine Änderung der Bil der Übernehmerin nach Abgabe der entspr St-Erklärungen (s Tz 168) im Hinblick auf eine andere Wahlrechtsausübung ist unzulässig (Einzelheiten zur Unzulässigkeit einer Bil-Änderung s § 20 UmwStG (SEStEG) Tz 213).

Ändern sich die Buchansätze des eingebrachten BV nachträglich und hat die übernehmende Kap-Ges ausdrücklich zum Ausdruck gebracht, dass sie die Bw übernommen hat (zB in der Bil-Erläuterung), ist die Bil der aufnehmenden Kap-Ges grds entspr zu berichtigen (zu den Möglichkeiten einer Bil-Berichtigung s § 20 UmwStG (SEStEG) Tz 214).

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