Tz. 148
Stand: EL 115 – ET: 09/2024
Für nicht im Inl ansässige Zuwendungsempfänger iSd S 2 der Vorschrift (also für jur Pers d öff Rechts und für privat-rechtliche Zuwendungsempfänger) ist nach § 9 Abs 1 Nr 2 S 3 KStG weitere Voraussetzung für den Abzug der Zuwendungen, dass "durch diese Staaten" (uE also die Ansässigkeitsstaaten) Amtshilfe und Unterstützung bei der Beitreibung geleistet werden; die S 4 und 5 der Vorschrift enthalten Definitionen der Begriffe "Amtshilfe" und "Beitreibung". Nach Drüen (in F/D, KStG, § 9 Rn 40a und Rn 41a) wird Amtshilfe und Unterstützung bei der Beitreibung von allen EU-Staaten geleistet. Amtshilfe leisten hiernach ferner die drei EWR-Staaten Norwegen, Island und Liechtenstein, Unterstützung bei der Beitreibung jedoch nur Norwegen und Liechtenstein (s Ellerbeck in Sch/F, KStG, 2. Aufl, § 9 Rn 102).
Die Frage, ob und ggf inwieweit die FinBeh verpflichtet sind, die Amtshilfe der Behörden des Ansässigkeitsstaates des Zuwendungsempfängers in Anspruch zu nehmen, wenn die Auskünfte des Spenders nicht ausreichen, ist umstritten. Gegen eine solche Verpflichtung s Urt des EuGH in der Rs C-318/07 "Persche", Rn 64; s Fischer (jurisPR-SteuerR 33/2011, Anm 1); s Urt des BFH v 27.05.2009 (BFH/NV 2009, 1633); s Schienke/Ohletz (IWB 2011, 651); s Sydow (NWB 2012, 2842); und s Förster (DStR 2013, 1516). Nach der Rspr des FG Ddf (s Urt v 14.01.2013, EFG 2013, 678) sind (unter Hinw auf das EuGH-Urteil in der Rs C-318/07 "Persche") die inl FinBeh nicht verpflichtet, bei unzureichenden Auskünften des Spenders die zuständigen Behörden eines anderen Mitgliedstaates um Auskunft zu ersuchen. Das FG Bre (s Urt v 08.06.2011, DStRE 2012, 1321) sieht dagegen dann, wenn der Spender sich intensiv bemüht hat, Unterlagen vorzulegen, aufgr derer sich die abgabenrechtlichen Voraussetzungen der §§ 51ff AO prüfen lassen, auch eine zumutbare Überprüfungsmöglichkeit der dt FinVerw (in Form der EG-Amtshilferichtlinie) als gegeben, in deren Rahmen sie die Einhaltung der dt materiellen Gemeinnützigkeitsanforderungen überprüfen lassen kann. Ebenso s Seer (IWB 16/2012, 604). Der BFH (s Urt des BFH v 21.01.2015, BStBl II 2015, 588) hat diese Rechtsfrage dahingehend entschieden, dass es an einer entspr rechtlichen Verpflichtung des (inl) FA des Spenders, im Wege der Amtshilfe durch die ausl St-Behörde die gemeinnützige Verwendung der Mittel des Zuwendungsempfängers prüfen zu lassen, fehle. Der Stpfl habe nach dt Verfahrensrecht die Beweislast für st-mindernde Tatsachen; damit sei es seine Aufgabe, die Erfüllung der Voraussetzungen für den Spendenabzug nachzuweisen (zust zu diesem Urt s Fischer, FR 2015, 716).
Krit zu den zusätzlichen Voraussetzungen für den Abzug von Zuwendungen (Leistung von Amtshilfe und Unterstützung bei der Beitreibung) s IDW-Stellungnahme zu dem Entw des Ges v 08.12.2010 (Ubg 2009, 903).